Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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26. Mit Ausnahme der an den Kaisermanövern theil- 
nehmenden oder zu besonderen Kavallerie- Uebungen heran- 
gezogenen Regimenter können bei der Kavallerie, nach dem 
Ermessen des Generalkommandos, für die Dauer der Herbst- 
übungen Reservisten — bis zu vier Mann für die Eskadron") — 
behufs möglichster Erhöhung der Ausrückestärke eingezogen 
werden. (Vergl. im Uebrigen F. O. Ziffer 400 und Aus- 
führungs-Bestimmungen zur A. K. O., betreffend größere 
Truppenübungen im Jahre 1898.) 
Finden die besonderen Kavallerieübungen unabhängig 
von der Zeit für die übrigen größeren Truppenübungen 
(Manöver) statt, so können auch die bei ersteren betheiligt 
gewesenen Kavallerie--Regimenter bis zu vier Reservisten für 
jede Eskadron für die Dauer der letzteren Uebungen heran- 
ziehen. 
Außerdem können, nach Bestimmung der General- 
kommandos, bei den berittenen Waffen in denjenigen 
Fällen, in welchen es für den Rückmarsch der Truppen 
aus dem Manöver in ihre Standorte erforderlich er- 
scheint, die zur Entlassung kommenden Mannschaften im 
unmittelbaren Anschluß an ihre aktive Dienstzeit zur 
Ableistung einer Uebung — für die Dauer des Rück. 
marsches und der zur Vorbereitung der Entlassung er- 
forderlichen Zeit und unter Anrechnung auf die Zahl der 
gesetzlich zulässigen Uebungen — herangezogen werden. 
Ebenso kann von den zur Entlassung kommenden Militär- 
bäckern ein Theil — bis zur Hälfte der Etatsstärke — 
behufs Anlernung des neuen Personals im unmittelbaren 
Anschluß an die aktive Dienstzeit zur Ableistung einer 
Uebung bis zum 10. Oktober zurückbehalten werden. 
*) Die Vertheilung der Gesammtzahl der hiernach innerhalb des Korps- 
bereichs einzuziehenden Reservisten auf die einzelnen Kavallerie. Regimenter 
erfolgt durch das Generalkommando.
	        
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