Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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Den in Betracht kommenden Mannschaften ist — 
Interesse der Regelung ihrer bürgerlichen Verhältnisse — 
der Heranziehung zu derartigen Uebungen möglichst 
zeitig Kenntniß zu geben. 
27. Die zu den Train-Uebungen einzuberufender 
valleristen der Reserve (s. Anlage 1, Spalte 10) sind in 
Linie aus denjenigen Gefreiten auszuwählen, welche a 
eignet zum Train-Aufsichtspersonal entlassen worden 
(s. Verfügung vom 2. Februar 1893 — Nr. 251/1 93 A. 
A. V. Bl. S. 35) und möglichst den jüngeren Jahresk 
der Reserve zu entnehmen. 
Frühere Reservisten der Kavallerie, welche bei 
ersten Einziehung zum Train, sowie solche Reserwister 
Trains, welche bei ihrer ersten Reserve-Uebung sich a 
eignet für Wachtmeisterstellen erwiesen haben“), sind, 
sie noch in der Reserve und übungspflichtig sind, zu 
zweiten (vierzigtägigen) Uebung beim Train möglich 
dem auf die erste Uebung folgenden Jahre — behufs 
bildung als Feld-Wachtmeister — heranzuziehen, 
Anrechnung (nach Uebungstagen) auf die Jahl der 
Anlage 1, Spalte 10, einzuberufenden Kavalleriste 
Reserve. 
Gleichzeitig mit den in der Anlage 1, Spalte 10 
zeichneten Mannschaften ist von denjenigen Kavallerie. 
mentern, welchen die Mobilmachung von Fuhrpark-Kol 
obliegt, mindestens je ein geeigneter, nicht zu junger aktiver ! 
offizier, welcher als Wachtmeister für diese Fuhrpark-Kol 
bestimmt ist, zu den Train-Bataillonen zur Erlernun 
Traindienstes zu gestellen. Ebenso können Unteroffizie 
Reserve der Kavallerie, welche als Sergeanten für die 
Kolonnen der Telegraphen-Abtheilungen Verwendung 
*) Derartigen Mannschaften ist — gemäß H. O. 34, 
ihrer Entlassung nach der ersten Uebung ein entsprechender Verr 
die Entlassungspapiere einzutragen. 
 
	        
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