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Den in Betracht kommenden Mannschaften ist —
Interesse der Regelung ihrer bürgerlichen Verhältnisse —
der Heranziehung zu derartigen Uebungen möglichst
zeitig Kenntniß zu geben.
27. Die zu den Train-Uebungen einzuberufender
valleristen der Reserve (s. Anlage 1, Spalte 10) sind in
Linie aus denjenigen Gefreiten auszuwählen, welche a
eignet zum Train-Aufsichtspersonal entlassen worden
(s. Verfügung vom 2. Februar 1893 — Nr. 251/1 93 A.
A. V. Bl. S. 35) und möglichst den jüngeren Jahresk
der Reserve zu entnehmen.
Frühere Reservisten der Kavallerie, welche bei
ersten Einziehung zum Train, sowie solche Reserwister
Trains, welche bei ihrer ersten Reserve-Uebung sich a
eignet für Wachtmeisterstellen erwiesen haben“), sind,
sie noch in der Reserve und übungspflichtig sind, zu
zweiten (vierzigtägigen) Uebung beim Train möglich
dem auf die erste Uebung folgenden Jahre — behufs
bildung als Feld-Wachtmeister — heranzuziehen,
Anrechnung (nach Uebungstagen) auf die Jahl der
Anlage 1, Spalte 10, einzuberufenden Kavalleriste
Reserve.
Gleichzeitig mit den in der Anlage 1, Spalte 10
zeichneten Mannschaften ist von denjenigen Kavallerie.
mentern, welchen die Mobilmachung von Fuhrpark-Kol
obliegt, mindestens je ein geeigneter, nicht zu junger aktiver !
offizier, welcher als Wachtmeister für diese Fuhrpark-Kol
bestimmt ist, zu den Train-Bataillonen zur Erlernun
Traindienstes zu gestellen. Ebenso können Unteroffizie
Reserve der Kavallerie, welche als Sergeanten für die
Kolonnen der Telegraphen-Abtheilungen Verwendung
*) Derartigen Mannschaften ist — gemäß H. O. 34,
ihrer Entlassung nach der ersten Uebung ein entsprechender Verr
die Entlassungspapiere einzutragen.