Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

19 
Backofen bei den Garnison-Bäckereien vorangehen kann 
(s. Ziff. 2 8e). 
30. Zu den Landwehr-Uebungs--Formationen — soweit 
sie nicht in Barackenlagern untergebracht sind — werden 
Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes nicht herangezogen. 
Dagegen sind Lazarethgehülfen der Reserve zur Uebung auf 
20 Tage und solche der Landwehr 1. Aufgebots auf 14 Tage 
in die Garnisonlazarethe einzuziehen; auch ist während dieser 
Jeit die Theilnahme derselben an den Uebungen im Kranken- 
trägerdienste — soweit angängig — zu veranlassen. Mehr- 
kosten dürfen hierdurch nicht erwachsen. 
Die Krankenwärter der Reserve und Landwehr 1. Auf- 
gebots sind gleichfalls zur Uebung auf 20 bz. 14 Tage in die 
Garnisonlazarethe einzuziehen. Eine gemeinschaftliche Uebung 
mit den Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes ist möglichst 
zu vermeiden. 
Die Jahl der einzuziehenden Lazarethgehülfen und Kranken- 
wärter wird der Bestimmung der Generalkommandos über- 
lassen. Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß etwa 
je ein Fünftel der übungspflichtigen Lazarethgehülfen bz. 
Krankenwärter der Reserve und Landwehr I1. Aufgebots zur 
Einziehung gelangt. Die Einziehung der Krankenwärter hat 
in diejenigen Garnisonlazarethe zu erfolgen, welche dieselben 
unterbringen und bekleiden können. Um Letzteres zu ermög- 
lichen, kann die Einziehung in kleineren Gruppen nacheinander 
geschehen. Die Zeit der Einziehung bestimmt das Generalkom- 
mando nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse. Wintermonate 
verdienen wegen des höheren Krankenstandes den Vorzug. 
Diejenigen Krankenwärter des Beurlaubtenstandes, welche 
2 Jahre aktiv gedient haben, sind nur zu je einer Uebung 
im Reserve- und im Landwehrverhältniß heranzuziehen. 
Die übenden Krankenwärter sind für Rechnung des 
Kapitels 29, Militär--Medizinalwesen, wie die Militärkranken- 
wärter des aktiven Dienststandes unterzubringen, zu bekleiden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.