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Backofen bei den Garnison-Bäckereien vorangehen kann
(s. Ziff. 2 8e).
30. Zu den Landwehr-Uebungs--Formationen — soweit
sie nicht in Barackenlagern untergebracht sind — werden
Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes nicht herangezogen.
Dagegen sind Lazarethgehülfen der Reserve zur Uebung auf
20 Tage und solche der Landwehr 1. Aufgebots auf 14 Tage
in die Garnisonlazarethe einzuziehen; auch ist während dieser
Jeit die Theilnahme derselben an den Uebungen im Kranken-
trägerdienste — soweit angängig — zu veranlassen. Mehr-
kosten dürfen hierdurch nicht erwachsen.
Die Krankenwärter der Reserve und Landwehr 1. Auf-
gebots sind gleichfalls zur Uebung auf 20 bz. 14 Tage in die
Garnisonlazarethe einzuziehen. Eine gemeinschaftliche Uebung
mit den Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes ist möglichst
zu vermeiden.
Die Jahl der einzuziehenden Lazarethgehülfen und Kranken-
wärter wird der Bestimmung der Generalkommandos über-
lassen. Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß etwa
je ein Fünftel der übungspflichtigen Lazarethgehülfen bz.
Krankenwärter der Reserve und Landwehr I1. Aufgebots zur
Einziehung gelangt. Die Einziehung der Krankenwärter hat
in diejenigen Garnisonlazarethe zu erfolgen, welche dieselben
unterbringen und bekleiden können. Um Letzteres zu ermög-
lichen, kann die Einziehung in kleineren Gruppen nacheinander
geschehen. Die Zeit der Einziehung bestimmt das Generalkom-
mando nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse. Wintermonate
verdienen wegen des höheren Krankenstandes den Vorzug.
Diejenigen Krankenwärter des Beurlaubtenstandes, welche
2 Jahre aktiv gedient haben, sind nur zu je einer Uebung
im Reserve- und im Landwehrverhältniß heranzuziehen.
Die übenden Krankenwärter sind für Rechnung des
Kapitels 29, Militär--Medizinalwesen, wie die Militärkranken-
wärter des aktiven Dienststandes unterzubringen, zu bekleiden,