Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

128 
Nr. 93. 
Ausgabe des Entwurfs einer Dienstvorschrift für die Feldzeugmeisterei. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich den beiliegenden -Entwurf einer Dienstvorschrift für die 
Feldzeugmeisterei: mit der Bestimmung, daß nach demselben bis auf Weiteres zu verfahren ist. Alle entgegen- 
stehenden Bestimmungen sind aufgehoben. Nach Ablauf eines Jahres will Ich erneutem Vortrage entgegensehen. 
Zugleich ermächtige Ich das Kriegsministerium, die erforderlichen Erläuterungen und Ausführungs. 
bestimmungen zu ertheilen. 
Homburg v. d. Höhe den 5. April 1898. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 7. April 1898. 
Vorstehende Allerböchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Die erforderliche Zahl von Abdrücken des Entwurfs wird den betheiligten Stellen mit Auszügen aus 
dem Vertheilungsplan unter Umschlag zugehen. 
Im Druckvorschriften Etat ist der Entwurf einer Dienstvorschrift für die Feldzeugmeisterei unter Nr. 531 
einzutragen. 
No. 341/4. 98. A. 5. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 2. April 1398. 
Nr. 94. · 
Abänderung der Militär-Strafvollstreckungs-Vorschrift. 
1. Die §§. 181 und 182 der Militär- Strafvollstreckungs-Vorschrift erhalten folgende Fassung: 
S. 181. 
„Die Feldwebel und Sergeanten bz. Unteroffiziere vom ständigen Aufsichtspersonal 
und die etatsmäßigen Zahlmeister- Aspiranten erhalten Brot, Beköstigungsgeld, sowie in 
vorkommenden Fällen Marschgebührnisse nach Maßgabe der Friedens= Verpflegungsvorschrift 
für Rechnung des Kapitels -Militär-Gefängnißwesen. Außerdem wird ihnen ein Be- 
köstigungszuschuß von täglich 5 Pf. gewährt. Während einer Beurlaubung zur Beschäfti. 
gung im Zivildienst oder zum Suchen einer Zivilstelle (Abschnitt B der Anlage L zu den 
Anstellungs- Grundsätzen und §. 58,7 a und b der Friedens= Besoldungsvorschrift) wird dieser 
Zuschuß dem genannten Personal nach denselben Grundsätzen weiter gezahlt wie das Be- 
köstigungsgeld. Vergl. §. 18,2 der Friedens- Verpflegungsvorschrift. 
Anstatt des Brotes in Natur kann auf Wunsch der Empfänger das Brotgeld ge. 
währt werden.= 
S. 182. 
Neben den bestimmungsmäßigen Gebührnissen, welche die Kommandirten für Rechnung 
ihres Truppentheils empfangen, erhalten sie gleichfalls den im §. 181 bezeichneten Be- 
köstigungszuschuß. Dasselbe gilt von den Burschen derjenigen Offiziere, welche in Gefäng. 
nissen wohnen, die außerhalb des Ortes liegen, sofern sich in der Nähe keine Truppenküche 
befindet, an der sie Theil nehmen können. 
Gefreite, die in Stelle fehlender u. s. w. Unteroffiziere zur Beaufsichtigung der Ge. 
fangenen herangezogen werden (§. 176,2), erhalten das niedrige Beköstigungsgeld für Unter- 
offiziere und außerdem den Zuschuß von täglich 5 Df.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.