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Die Kosten trägt in allen Fällen das Kapitel »Militär- Gefängnißwesen«.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Gewährung des Brotgeldes findet der Schlußsatz des
§. 181 Anwendung.=
2. Deckblatt 46 ist zu streichen.
3. Der zweite Satz des §. 183 erhält folgende Fassung:
„Wenn der Naturalempfang unterbleibt, so wird den Lazarethgehülfen für Rechnung
des Kapitels -Militär-Gefängnißwesen= das niedrige Beköstigungsgeld, den Lazareth-
gehülfen mit Unteroffizierrang dasjenige für Unteroffiziere gewährt. Außerdem erhalten die
Lazarethgehülfen den im §. 181 bezeichneten Beköstigungszuschuß. Stellt sich das niedrige
Beköstigungsgeld für die Unterlazarethgehülfen u. s. w. oder das niedrige Beköstigungsgeld
für Unteroffiziere (§. 7,7 der Friedens-Verpflegungsvorschrift) für die Lazarethgehülfen mit
Unteroffizierrang niedriger als 36 Pfennig, so wird dieser Betrag gewährt..
4. Die ZJiffer 2 des §. 187 erhält folgende Fassung:
„Erfolgt der Transport mittelst der Eisenbahn u. s. w., so wird Erfrischungszuschuß
nach Maßgabe des §. 13 der Friedens= Verpflegungsvorschrift gewährt.=
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. April d. J. in Kraft.
Die Ausgabe von Deckblättern, auch bezüglich der sonst noch erforderlichen Aenderungen der Militär.
Stafvollstreckungs-Vorschrift, bleibt vorbehalten.
No. 480/3. 98. C. 3. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 2. April 1898.
Nr. 95.
Abänderung der Dienstvorschrift für die Arbeiter-Abtheilungen.
1. Der §. 68 der Dienstvorschrift für die Arbeiter--Abtheilungen erhält nachstehende Fassung:
„ Neben den bestimmungsmäßigen Gebührnissen erhalten die Feldwebel und Unter-
offiziere einen Beköstigungszuschuß von täglich 5 Pf., und zwar die Kommandirten ebenfalls
für Rechnung des Kapitels 367).
Anstatt des Brotes in Natur kann auf Wunsch der Empfänger das Brotgeld gewährt
werden.
2. Die Anmerkung) auf Seite 36 erhält folgende Fassung:
„Während einer Beurlaubung zur Beschäftigung im Zivildienst oder zum Suchen
einer ZJivilstelle (Abschnitt B der Anlage L zu den Anstellungs- Grundsätzen und §. 58, 7a
und b der Friedens= Besoldungsvorschrift) wird dieser Zuschuß den Unteroffizieren des ständigen
Aufsichtspersonals nach denselben Grundsätzen weiter gezahlt wie das Beköstigungsgeld.
Vergleiche §. 18, 2 der Friedens- Verpflegungsvorschrift.=
3. Der F. 69 ändert sich folgendermaßen:
Jiffer 1, Zeile 3 und 4. An Stelle der Worte: die Hälfte= bis -Frühstückszuschusses= ist zu setzen:
„den im §F. 68 bezeichneten Beköstigungszuschuß von täglich 5 Pf.=
Ziffer 2. Zeile 3 und 4. Die Worte 'der- bis -gewährt= sind zu streichen. Dafür ist zu setzen:
„das niedrige Beköstigungsgeld für Unteroffiziere und außerdem der Zuschuß von
täglich 5 Pf. gewährt.=
Ziffer 4. In der ersten Jeile ist das Wort = Garnison= zu streichen.