Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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Kriegsministerium. Berlin den 23. April 1898. 
Nr. 109. 
Bekanntmachung zur Ausführung des §F. 155 Absatz 3 der Gewerbeordnung in der Fassung des Reichs- 
gesetzes vom 1. Juni 1891. 
Aus Anlaß der am 1. April 1898 in der Heeresverwaltung erfolgten Organisationsänderungen treten auch 
in der Bekanntmachung vom 11. Januar 1893 Nr. 991/12. 92. I). 3. bz. in dem dazu gehörigen Verzeichnisse 
— Armee-Verordnungs-Blatt Seite 18/20 — hinsichtlich der Zuweisung der Befugnisse und Obliegenheiten 
auf die Ausführungsbehörden folgende Aenderungen ein: 
Es werden übertragen die Befugnisse und Obliegenheiten der Polizeibehörden und unteren Ver- 
waltungsbehörden: 
1. für die Gewehrfabriken und die Munitionsfabrik 
auf die Inspektion der technischen Institute der Infanterie in Berlin; 
2. für den Betrieb der Gewehr-- Prüfungskommission 
auf die Infanterie Abtheilung des Kriegsministeriums; 
3. für die sowohl in Preußen als auch in den einzelnen Bundesstaaten gelegenen Artilleriedepots 
und die Filial= Artilleriedepots 
auf die Artilleriedepot. Inspektion in Berlin; 
4. für die technischen Institute der Artillerie einschließlich der Artilleriewerkstatt in Straßburg i. Elsaß 
auf die Inspektion der technischen Institute der Artillerie in Berlin. 
Die Befugnisse und Obliegenheiten der höheren Verwaltungsbehörde werden allgemein durch das 
Kriegsministerium wahrgenommen. 
Im Uebrigen bleibt die Bekanntmachung vom 11. Januar 1893 Nr. 991/12. 92. D. 3. nebst deren 
Anlage unverändert in Kraft. 
No. 338/4. 98. A. 5. v. Goßler. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 23. April 1898. 
Nr. 110. 
Wegfall der Quittungen über einzuziehende, dem Vorschußkonto zuzuschreibende Beträge. 
Der im §. 6, 1 der Kassenordnung für die Truppen vorgeschriebene Quittungsaustausch zwischen der Korps- 
Jahlungsstelle und der Kassenverwaltung über Beträge, die auf Anweisung der Intendantur eingezogen und 
dem Vorschußkonto zugeschrieben werden, kommt im Interesse der Geschäftsvereinfachung in Wegfall; die a. a. O. 
durch Striche eingeschlossenen Worte sind zu streichen. 
Die Intendanturen prüfen die Verausgabung und Vereinnahmung der Beträge sowie deren Juschreibung 
bei den Vorschußkonten auf Grund ihrer Kontrolen. 
No. 393/4. 98. B. 1. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 26. April 1898. 
Nr. 111. 
Verlegung des Detachements Jäger zu Pferde XIV. Armeekorps. 
In Anusführung des Erlasses vom 9. August 1897 — Nr. 174/8. 97. A. 1. — (Armee-Verordnungs-Blatt 
Seite 238) findet die Verlegung des obengenannten Detachements vom Truppenübungsplatz Hagenau nach Colmar 
am 20. Mai 1898 statt. 
Im Auftrage. 
No. 671/3. 98. A. 1. v. der Beoeck. 
 
	        
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