Hierbei ist von der Annahme auszugehen, die betreffenden Beamten wären erst am 1. April 1897 in
die neue Stellung übergetreten.
Der Vorbehalt in der Verfügung vom 14. Juli 1897, Ziffer 2, Absatz 2 (Armee · Verordnungs · Blatt
Seite 201) findet hierdurch seine Erledigung.
No. 517/4. 98. B. 1. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 5. April 1898.
Departement für das Invalidenwesen.
Nr. 114.
Zuweisung weiterer Geschäfte an die Intendantur der militärischen Institute.
Im Verfolg der kriegsministeriellen Ausführungsbestimmungen vom 31. März 1896 zu dem Allerhöchsten
Erlasse vom 29. März 1896 — Armee-= Verordnungs- Blatt Seite 96 u. f. — wird nunmehr auch die Abnahme
der von der General= Militärkasse alljährlich zu legenden Jentralrechnung über den Allgemeinen Pensionsfonds
und den Reichsinvalidenfonds nebst der Rechnung von den vorbehaltenen Ausgaben dieser Fonds, sowie die
Erledigung der zu diesen Rechnungen ergehenden Prüfungserinnerungen des Rechnungshofes des Deutschen
Reiches der Intendantur der militärischen Institute übertragen.
No. 535/3. 98. C. 2. v. Viebahn.
Kriegsministerium. Berlin den 5. April 1898.
Departement für das Invalidenwesen.
Nr. 115.
Zahlung und Erstattung der vom Verein -Volksdank für Prenßens Krieger= bewilligten Unterstützungen.
Die vom Verein Volksdank gewährten Unterstützungen, welche von den Regierungs-Hauptkassen vorschuß.
weise gezahlt werden, sind vom 1. April 1898 ab alljährlich Ende März bei der Intendantur der militärischen
Institute zu liquidiren, diese weist. die liquidirten Beträge zur vorschußweisen Erstattung auf die Militär.
Pensionskasse an.
Am Schluß des Etatsjahres legt diese Kasse eine Zusammenstellung der sämmtlichen — auch der
ihrerseits direkt — gezahlten Unterstützungen nebst Belägen der Intendantur der militärischen Institute vor,
welche demnächst die Erstattung der Vorschüsse durch den Verwaltungsrath des Vereins Volksdank unter
Ueberweisung der Beläge über die geleisteten JZahlungen herbeizuführen hat.
No. 452/3. 98. C. 2. v. Viebahn.
Kriegsministerium. # Berlin den 11. April 1898.
Allgemeines Kriegs= Departement.
Nr. 116.
Ausgabe von Ausrüstungs-Nachweisungen für Feldartillerie-Formationen.
Die Ausrüstungs- Nachweisungen für:
1. mobile Landwehr- Batterien u. s. w. (/96, aufgestellt 189,
2. immobile Batterien (/96, aufgestellt 1898
werden neu gedruckt werden und den in Betracht kommenden Dienststellen in der erforderlichen Anzahl zugehen.
Die Ausrüstungs Nachweisungen erhalten die Nummern 489a (zu 1), 468a (zu 2) des Druck.
vorschriften Etats. '
Die mittelst Schreiben vom 7. Mai 1897 Nr. 437/97 Dv. 2 bz. 1 Juli 1897 Nr. 602/97 Dv. 2
zur Vertheilung gelangten gleichnamigen Ausrüstungs-Nachweisungen aufgestellt 1897 werden hierdurch außer
Kraft gesetzt.
No. 159/d. 98. A. 1. v. der Boeck.