Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

Kriegsministerium. Berlin den 15. April 1898. 
Departement für datz Invalidenwesen. 
Nr. 117. 
Ausdebnung der Bestimmungen über die Annahme u. s. w. von Beamten der Berliner und Charlotteu- 
burger Schutzmannschaft auf die Schutzmanuschaft in Schöneberg. 
Die im Armee. Verordnungs- Blatt für 1897, Seite 22 ff., veröffentlichten Bestimmungen über die Annahm 
Anstellung und Entlassung der Beamten der Berliner und Charlottenburger Schutzmannschaft finden dach 
Mittheilung des hiesigen Polizei- Präsidiums vom 1. April d. J. ab auch auf die Beamten der Schöneberger 
Schutzmannschaft Anwendung und find daher folgendermaßen zu ergänzen: 
a) In der Ueberschrift ist zu setzen statt „ und Charlottenburger: -Charlottenburger und Schöneberger. 
5) Unter Ziffer 8, Absatz 5, ist einzuschieben hinter -Charlottenburg-: „und Schöneberg. 
(c) Unter Ziffer 10, erste Zeile, ist hinter „Berliner= einzuschieben: - und Schöneberger . 
d) In der Anmerkung zu Ziffer 11, unter b, das . und hinter „Berlin= zu streichen und binter 
"Charlottenburg einzuschalten: und 5 Wachtmeister der uniformirten Schutzmannschaft in 
  
Schöneberg-. 
e) In der Aufschrift zum Nationale ist hinter (Charlottenburger= einzufügen: -, Schöneberger)“. 
No. 206/4. 96. C 3. v. Viebahn. 
Kriegsministerium. Berlin den 20. April 1898. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 
Nr. 118. 
Zapfenstreich der Kavallerie und Feldartillerie. 
Der Zapfenstreich der Kavallerie und Feldartillerie ist in harmonischer Beziehung nach der durch Allerhöchste 
Kabinets- Ordre vom 6. Mai 1897 — siehe den Erlaß vom 8. Mai 1897 Nr. 210/5. 97. A. 2. — genehmigten 
Notirung der Signale u. s. w. neu bearbeitet und dessen Verlag der Schlefinger'schen Buch- und Mußikhandlung 
QRob. Lienau) Berlin W. 8, Französische Straße 23, übertragen worden. 
Die Truppentheile u. s. w. können dort die Partitur zum Preise von 50 Df. (einschließlich Vorto und 
Verpackung) beziehen. 
Die Militär-Musiken haben das Recht, den Japfenstreich auch öffentlich aufführen und die Stimmen 
ausschreiben lassen zu dürfen. 
No. 219/3. 98. A. 2. v. der Boeck. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 21. April 1898. 
Allgemeines Kriegs= Departement. 
Nr. 119. 
Verkaufspreis des Entwurfs der Dieustvorschrift für die Feldzengmeisterel. 
Der Entwurf der Dienstvorschrift für die Feldzeugmeisterei wird von der Hofbuchhandlung E. S. Mittler & Sohn 
vorrä#thig gehalten. Bei unmittelbarem Bezuge durch Angehörige des Heeres kostet 
das geheftete Exemplar 10 Df. 
das gebundene Exemplar 20 DTf. 
Im Auftrage. 
No. 464/4. 96. A. 5. Fromm. 
 
	        
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