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gürtel wird zum Gala= und Paradeanzuge sowie im Frieden zum Dienstanzuge angelegt. Das Kriegsministerium
hat das Weitere zu veranlassen.
Berlin den 4. Mai 1898.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. v. Goßler.
Kriegsministerium. « Berlin den 9. Mai 1888.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit Folgendem zur Kenntniß der Armee gebracht:
1. Der Sitz des Schärpengürtels entspricht demjenigen der Ceibschärpe (Schloß vor der Mitte
des Leibes).
2. Eine Probe des Schärpengürtels befindet sich bei dem Bekleidungsamt des Gardekorps, welches
auf Ansuchen von Lieferanten probemäßige Muster befiegeln wird.
No. 247/5. 98. B 3. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 30. April 1898.
Nr. 123.
Aenderung der Zeiteintheilung für die Schießübungen der Feldartillerie im Jahre 1898.
Unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 19. März 1898 Nr. 245/3. 98. A. 4 (Armee-Verordnungs- Blatt
Seite 80/81) wird zur Kenntniß gebracht, daß die Schießübungen der Feldartillerie- Regimenter Nr. 9 und 24
in der Zeit vom 12. Juli bis 8. August auf dem Truppenübungsplatz Lockstedt stattfinden werden.
Im Auftrage.
No. 379/4. 98. A. 4. v. der Boeck.
Kriegsministerium. Berlin den 4. Mai 1898.
Nr. 124.
Giroverkehr.
Nach Mittheilung des Herrn Reichskanzlers ist die Reichs- Hauptkasse am 1. Mai 1898 dem Reichsbank-Giro-
verkehr unter den dafür geltenden allgemeinen Bestimmungen mit der Maßgabe angeschlossen, daß von dem
genannten Tage an Jedermann befugt ist, bei den Reichsbank. Hauptstellen und Reichsbankstellen gebührenfrei
Einzahlungen auf das Girokonto der Reichs-Hauptkasse zu leisten. Von jeder Einzahlung ist der Reichs.
Hauptkasse unter Angabe des Jahlungspflichtigen sofort Mittheilung zu machen.
Vom 1. Mai 1898 ab ist der Geldverkehr der Reichsbank. Girokunden mit der Reichs-Hauptkasse aus-
schließlich im Girowege zu bewirken. Von den Ueberweisungen ist der Reichs Hauptkasse ebenfalls Kenntniß zu geben.
No. 779/4. 98. B. 1. v. Goßler.