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Nr. 134.
Verlegnug des Standortes und Dienstverhältnisse der Vorsitzenden der Remontirungskommissionen.
Ich bestimme:
1v
2.
Die Benennung -Präses einer Remonte- Ankaufskommission= wird in: - Vorsitzender einer Remon-
tirungskommission= umgeändert.
Die Vorsitzenden der Remontirungskommissionen erhalten vom I. Oktober 1898 ab ihren Standort
in ihren Ankaufsbezirken und zwar der Vorsitzende
der 1. Kommission in Königsberg i. Pr.,
» 2. » ebendaselbst,
»3. v in Danzig,
?7 4. - : Berlin,
»5 » » Hannover.
Die Vorsitzenden in Königsberg werden der 1. Kavallerie Inspektion, die in Danzig
und Hannover vorläufig den dortigen Generalkommandos zugetheilt. Der Vorsitzende der
4. Kommission steht zur Verfügung des Remonte- Inspekteurs.
3. Der Remonte- Inspekteur bleibt wie bisher unmittelbarer Vorgesetzter der Vorsitzenden der
Remontirungskommissionen, behält Beurlaubungs- und Disziplinar-Strafbefugniß und kann in
allen Angelegenheiten seines Dienstbereichs unmittelbar mit ihnen in Verbindung treten.
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin den 24. März 1898.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 14. Mai 1898.
Vorstehende Allerböchste Kabinets-Ordre wird mit Folgendem zur Kenntniß der Armee gebracht:
1.
Die Vorsitzenden der Remontirungskommissionen haben auch außerhalb der Zeit des Ankaufs enge
Fühlung mit der Pferdezucht ihres Bezirks zu halten und bereisen zu diesem Zweck alljährlich,
nach näherer Anordnung des Remonte- Inspekteurs, die Haupt- und Landgestüte, welche auf
dieselbe Einfluß haben, sowie einige Privatgestüte und Aufzuchtsanstalten.
Die Vorsitzenden der Remontirungskommissionen sind zugegen, wenn außerhalb der Zeit des Ankaufs
a) auf Allerhöchsten Befehl Besichtigungen des Pferdematerials in den Remontedepots ihres
Ankaufsbezirks oder bei Truppentheilen des Korpsbereichs stattfinden, in welchem sie ihren
Standort haben;
b) Remonten in den Depots ihres Ankaufsbezirks durch den Remonte- Juspekteur gemustert werden;
c) Besichtigungen der Remonten bei den Truppentheilen ihres Standorts abgehalten werden.
Die Dienstreisen, welche auf Grund vorstehender Bestimmungen erforderlich sind, bedürfen der
Genehmigung des Remonte- Inspekteurs.
Der Remonte- Inspekteur ist ferner berechtigt, Reisen der Vorsitzenden anzuordnen
a) zu Truppentheilen, soweit dieses nothwendig ist, um ihnen einen Ueberblick über die weitere
Entwickelung der angekauften Pferde zu ermöglichen;
b) nach Remontedepots zur Besichtigung der Remonten.
Die Kommandobehörden, denen die Vorsitzenden zugetheilt sind, haben das Recht, Gutachten von
ihnen einzufordern. Eine weitere dienstliche Verwendung bedarf der Zustimmung des Remonte-
Inspekteurs.