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efd.
9“ Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen.
A. Betreffs der aktiven Offiziere
und Beamten.
I. den Regimentskommandeuren, den Bei Pfändung des Diensteinkommens Bei Pfändung des
II.
Kommandeuren der selbständigen
(nicht regimentirten) Bataillone, der
Unteroffizierschulen und der Unter.
offizier-Vorschulen, dem Chef des
Militär-Reit Instituts, den Kom.
mandeuren der Feldartillerie, und
der Fußartillerie Schießschule, dem
Kommandeur der Luftschiffer- Ab-
theilung, dem Chef der Versuchs-
Kompagnie der Artillerie-Prüfungs.
Kommission, sowie den Komman-
deuren der Landwehrbezirke und den
Vorständen der Bekleidungsämter.
der Militär- Intendantur des betreffen.
den Armeekorps (Korps. Intendantur).
der ihnen unterstellten, Gehaltempfangen-
den Offiziere und Beamten einschließlich
der aggregirten Offiziere, jedoch mit
Ausnahme der Offiziere bei den Pionier.
Bataillonen und der à la zuite der
Truppentheile stehenden Offiziere.
Bei Pfändung des Diensteinkommens:
der Regimentskommandeure, der Kom.
mandeure der selbständigen (nicht re-
gimentirten) Bataillone — ausschließlich
der Pionier-Bataillone’') —, der Unter-
offizierschulen, der Unteroffizier Vor-
schulen, der Feldartillerie, und der Fuß.
artillerie Schießschule, sowie der Luft-
schiffer-Abtheilung, des Chefs der Versuchs-
Kompagnie der Artillerie-Drüfungs-Kom.
mission, sowie der Kommandeure der Land-
wehrbezirke I, II, III und IV Berlin;“)
der Auditeure und der Militär.Gerichts.
Aktuarien mit Ausnahme dest Gou.
vernements- und des Garnison-Audi-
teurs sowie des Militär-Gerichts--Aktuars
in Berlin;““)
Dder Korps= Generalärzte, der Oberärzte
und der Assistenzärzte bei den Sanitäts.
aämtern, der Generaloberärzte, der
Garnisonärzte mit Ausnahme der in
Berlin und Potsdam ““), der Chef.
ärzte des 1. und 2. Garnisonlazareths
in Berlin, sowie der Korps- Stabs-
apotheker und der Garnisonapotheker;
der Militär- Oberpfarrer, der Divisions.
und der Garnisonpfarrer, der Divisions-
und der Garnisonküster mit Ausnahme
der Garnisonpfarrer und der Garnison-
küster in Berlin;“)
,der Korps. Roßärzte bei den General=
kommandos;
ʒ. der Platzmajore mit Ausnahme der in
Berlin und Potsdam! “)
Diensteinkommens
der bei den Pionier.
Bataillonen befind.
lichen Offiziere hat
die Zustellung an
das Kriegsministe-
rium (s. Ifd. Nr. V)
zu erfolgen, ebenso
betreffs der à la
suite der Truppen.
theile stehenden
Offiziere, soweit
diese nicht unter
lfd. Nr. II, III u.
IV gehören.
*) Betreffs der Kom.
mandeure der
Dionier-Bataillone
siehe lfd. Nr. V.
*.) Wegen der Kom-
mandeure der übri-
gen Landwehr.
bezirke gilt lfd.
Nr. VI.
* # ) Wegen des Gou-
vernements. und
Garnison-Audi-
teurs sowie des
Militär Gerichts.
Aktuars in Berlin,
ferner wegen der
Garnisonärzte in
Berlin und Dots-
dam, wegen der
Garnisonpfarrer
und der Garnison-
küster in Berlin,
sowie wegen der
Platzmajore in
Berlin und Dots-
dam siehe lfd.
Nr. III.