Nr.
— 173 —
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Bemerkungen.
III.
IV.
der Intendantur
dem Feldzeugmeister
der militärischen
Justitute in Berlin
11.—
12.
13.
à S
.dDer Militär, Intendanturbeamten bei den
Korps- und Oivifions- Intendanturen
sowie bei der Intendantur der Eisen-
bahntruppen mit Ausnahme der Militär-
Intendanten;)
der Beamten der Proviantämter und der
Armee-Konserven Fabriken;
der Beamten der Garnisonverwaltungen;
der Beamten des Garnison- Bauwesens
mit Ausnahme der der Intendantur
der militärischen Institute unterstellten
(siehe Ifd. Nr. 111 6);
der Beamten der Garnisonlazarethe und
der Militär-Kuranstalten;
der Beamten der Zahlungsstelle des
XIV. Armeekorps;
des Lehrers bei der Garnison-(Leopold.)
Schule in Frankfurt a. O.
Bei Pfändung des Diensteinkommens:
.des Gouvernements= und des Garnison.
Auditeurs sowie des Militär-Gerichts.
Aktuars und des Gerichtsboten beim
Gouvernementsgericht in Berlin;
der Garnisonärzte in Berlin und Potsdam;
der Garnisonpfarrer und der Garnison-
küster in Berlin;
der Platzmajore in Berlin und Potsdam;
der Militär- Intendanturbeamten bei der
Intendantur zu III mit Ausnahme des
Ober.- Intendanturraths;)
der der Intendantur zu 1II unterstellten
Beamten des Garnison-Bauwesens.
Bei Pfändung des Diensteinkommens:
dDer Offiziere und Beamten der Feldzeug-
meisterei mit Ausnahme des Feldzeug-
meisters)
der Offiziere und Beamten der Artillerie,
depot. Inspektion, der Artilleriedepot.
Direktionen und der Artilleriedepots;
der Offiziere der Traindepot. Inspektion,
der Traindepot . Direktionen und der
Traindepots;
der Offiziere und Beamten der Inspektion
der technischen Institute der Infanterie,
der Gewehrfabriken und der Munitions.
fabrik;
*) Wegen der Mili-
tär. Intendanten
siehe lfd. Nr. V
*.) Wegen des Ober.
Intendanturraths
siehe lfd. Nr. V.
*) Wegen des Feld-
zeugmeisters siehe
Ifd. Nr. V.