Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

Nr. 
— 173 — 
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
Bemerkungen. 
  
III. 
IV. 
der Intendantur 
dem Feldzeugmeister 
  
der militärischen 
Justitute in Berlin 
  
11.— 
12. 
13. 
à S 
.dDer Militär, Intendanturbeamten bei den 
Korps- und Oivifions- Intendanturen 
sowie bei der Intendantur der Eisen- 
bahntruppen mit Ausnahme der Militär- 
Intendanten;) 
der Beamten der Proviantämter und der 
Armee-Konserven Fabriken; 
der Beamten der Garnisonverwaltungen; 
der Beamten des Garnison- Bauwesens 
mit Ausnahme der der Intendantur 
der militärischen Institute unterstellten 
(siehe Ifd. Nr. 111 6); 
der Beamten der Garnisonlazarethe und 
der Militär-Kuranstalten; 
der Beamten der Zahlungsstelle des 
XIV. Armeekorps; 
des Lehrers bei der Garnison-(Leopold.) 
Schule in Frankfurt a. O. 
Bei Pfändung des Diensteinkommens: 
.des Gouvernements= und des Garnison. 
Auditeurs sowie des Militär-Gerichts. 
Aktuars und des Gerichtsboten beim 
Gouvernementsgericht in Berlin; 
der Garnisonärzte in Berlin und Potsdam; 
der Garnisonpfarrer und der Garnison- 
küster in Berlin; 
der Platzmajore in Berlin und Potsdam; 
der Militär- Intendanturbeamten bei der 
Intendantur zu III mit Ausnahme des 
Ober.- Intendanturraths;) 
der der Intendantur zu 1II unterstellten 
Beamten des Garnison-Bauwesens. 
Bei Pfändung des Diensteinkommens: 
dDer Offiziere und Beamten der Feldzeug- 
meisterei mit Ausnahme des Feldzeug- 
meisters) 
der Offiziere und Beamten der Artillerie, 
depot. Inspektion, der Artilleriedepot. 
Direktionen und der Artilleriedepots; 
der Offiziere der Traindepot. Inspektion, 
der Traindepot . Direktionen und der 
Traindepots; 
der Offiziere und Beamten der Inspektion 
der technischen Institute der Infanterie, 
der Gewehrfabriken und der Munitions. 
fabrik; 
  
  
*) Wegen der Mili- 
tär. Intendanten 
siehe lfd. Nr. V 
*.) Wegen des Ober. 
Intendanturraths 
siehe lfd. Nr. V. 
*) Wegen des Feld- 
zeugmeisters siehe 
Ifd. Nr. V.
	        
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