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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Bemerkungen.
V.
VI.
1. derjenigen
dem Kriegsministerium . ..... . . ...
B. Betreffs der Pension u. s. w.
beziebenden Offiziere und Beamten:
Behörde, auf deren
Anweisung die nebenstehend auf.
geführten Personen ihre Pensions-
u. s. w. Gebührnisse empfangen.
. Die anweisenden Behäörden sind:
a) für Preußen:
die Regierungen;
b)für die aus der Militär. Pensions-
kasse in Berlin ihre Pensions.
gebührnisse empfangenden Per-
sonen:
das Polizei= Präsidium in
Berlin;
Je) für das Großherzogthum Baden:
die Intendantur XIV. Ar-
meekorps;
d!) für Elsaß-Lothringen:
das Ministerium für Elsaß.
Lothringen in Straß.
burg i. E.
. Gewöhnlich — aber nicht immer —
empfangen die Betreffenden ihre
Pensionsgebührnisse auf Anweisung
derjenigen Behörde, in deren Bezirk
sie wohnen.
Außerdem erstreckt sich der Ge-
schäftskreis der Regierung in:
Cassel auf die im Königreich
Bayern, Großherzogthum
Hessen, Fürstenthum Waldeck
und Pyrmont,
Liegnitz auf die im Königreich
Sachsen,
Wiesbaden auf die im König
reich Württemberg,
5. der Offiziere und Beamten der Inspektion
der technischen Institute der Urtillerie,
des Artillerie- Konstruktionsbüreaus, der
Artilleriewerkstätten, der Geschützgießerei,
der Geschoßfabrik, der Feuerwerks-
laboratorien, der Pulverfabriken und
des Militärversuchsamts.
Bei Pfändung des Diensteinkommens
sämmtlicher übrigen unter lfd. Nr I,
II, III1 und IV nicht einbegriffenen
Osffiziere und Beamten der Millitär.
1 verwaltung.
Bei Pfändung der Peusion und des
sonstigen aus Reichs Militärfonds
fließenden Einkommens:
1.) der sämmtlichen mit Pension zur Dis-
position gestellten Offiziere und Militär-
beamten
2.1 der sämmtlichen auf Wartegeld gesetzten
Beamten der Militärverwaltung;
3. der sämmtlichen mit Pension gänzlich
verabschiedeten Offiziere und Beamten
der Militärverwaltung.