Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

— 174 — 
  
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
Bemerkungen. 
  
V. 
VI. 
1. derjenigen 
  
dem Kriegsministerium . ..... . . ... 
B. Betreffs der Pension u. s. w. 
beziebenden Offiziere und Beamten: 
Behörde, auf deren 
Anweisung die nebenstehend auf. 
geführten Personen ihre Pensions- 
u. s. w. Gebührnisse empfangen. 
. Die anweisenden Behäörden sind: 
a) für Preußen: 
die Regierungen; 
b)für die aus der Militär. Pensions- 
kasse in Berlin ihre Pensions. 
gebührnisse empfangenden Per- 
sonen: 
das Polizei= Präsidium in 
Berlin; 
Je) für das Großherzogthum Baden: 
die Intendantur XIV. Ar- 
meekorps; 
d!) für Elsaß-Lothringen: 
das Ministerium für Elsaß. 
Lothringen in Straß. 
burg i. E. 
. Gewöhnlich — aber nicht immer — 
empfangen die Betreffenden ihre 
Pensionsgebührnisse auf Anweisung 
derjenigen Behörde, in deren Bezirk 
sie wohnen. 
Außerdem erstreckt sich der Ge- 
schäftskreis der Regierung in: 
Cassel auf die im Königreich 
Bayern, Großherzogthum 
Hessen, Fürstenthum Waldeck 
und Pyrmont, 
Liegnitz auf die im Königreich 
Sachsen, 
Wiesbaden auf die im König 
reich Württemberg, 
  
5. der Offiziere und Beamten der Inspektion 
der technischen Institute der Urtillerie, 
des Artillerie- Konstruktionsbüreaus, der 
Artilleriewerkstätten, der Geschützgießerei, 
der Geschoßfabrik, der Feuerwerks- 
laboratorien, der Pulverfabriken und 
des Militärversuchsamts. 
Bei Pfändung des Diensteinkommens 
sämmtlicher übrigen unter lfd. Nr I, 
II, III1 und IV nicht einbegriffenen 
Osffiziere und Beamten der Millitär. 
1 verwaltung. 
  
Bei Pfändung der Peusion und des 
sonstigen aus Reichs Militärfonds 
fließenden Einkommens: 
1.) der sämmtlichen mit Pension zur Dis- 
position gestellten Offiziere und Militär- 
beamten 
2.1 der sämmtlichen auf Wartegeld gesetzten 
Beamten der Militärverwaltung; 
3. der sämmtlichen mit Pension gänzlich 
verabschiedeten Offiziere und Beamten 
der Militärverwaltung. 
 
	        
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