Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

— 175 — 
  
  
  
K Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. 
  
Erfurt auf die im Großherzog- 
thum Sachsen Weimar, in 
den Herzogthümern Sachsen. 
Coburg und Gotha, Sachsen- 
Altenburg, Sachsen Mei- 
ningen, den Fürstenthümern 
Schwarzburg, Rudolstadt 
und Sondershausen, 
Schleswig auf die in den Groß- 
herzogthümern Mecklenburg- 
Schwerin und Strelitz, in 
# den freien Städten Hamburg, 
Lübeck und Bremen, 
Aurich auf die im Großherzog- 
thum Oldenburg, 
Magdeburg auf die in den Her- 
zogthümern Braunschweig 
und Anhalt, 
Minden auf die in den Fürsten- 
thümern Lippe und Schaum- 
burg-Lippe, 
Merseburg auf die in den 
Fürstenthümern Reuß 
wohnenden preußischen Militär- 
penfionäre. 
0. Betreffs der Hinterbliebenen von 
Persouen des Soldatenstandes und 
Beamten: 
VII. dem Kriegsministerinmnm .... Bei Pfändung des aus Militärfonds 
fließenden Einkommens (Wittwengeld, 
Waisengeld, Unfallrenten, gesetzliche 
Beihülfen) der Hinterbliebenen von 
Dersonen des Soldatenstandes und 
von Beamten der Militärverwaltung. 
Anmerkung: Der Pfändungsbeschluß ist ferner zuzustellen: 
a) der General- Direktion der Königlich Preußischen Militär-Wittwen= Pensions- 
Anstalt in Berlin 
bei Pfändung der an Hinterbliebene von Personen des Soldatenstandes und von Beamten 
der Militärverwaltung durch die Militär-Wittwenkasse in Berlin zahlbaren Penfionen aus 
1. der Preußischen Militär. WittwenPensions-Anstalt, 
2. der Kurhessischen Militär-Wittwen und Waisen-Anstalt, 
3. der Nassauischen Militär-Wittwen- und Waisenkasse; 
b) dem Direktorium der Hannoverschen Offizier-Wittwenkasse in Hannover 
bei Pfändung der an Hinterbliebene von Personen des Soldatenstandes und von Beamten 
der Militärverwaltung zahlbaren Pensionen aus der Hannoverschen Offzier-Wittwenkasse. 
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.