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K Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen.
Erfurt auf die im Großherzog-
thum Sachsen Weimar, in
den Herzogthümern Sachsen.
Coburg und Gotha, Sachsen-
Altenburg, Sachsen Mei-
ningen, den Fürstenthümern
Schwarzburg, Rudolstadt
und Sondershausen,
Schleswig auf die in den Groß-
herzogthümern Mecklenburg-
Schwerin und Strelitz, in
# den freien Städten Hamburg,
Lübeck und Bremen,
Aurich auf die im Großherzog-
thum Oldenburg,
Magdeburg auf die in den Her-
zogthümern Braunschweig
und Anhalt,
Minden auf die in den Fürsten-
thümern Lippe und Schaum-
burg-Lippe,
Merseburg auf die in den
Fürstenthümern Reuß
wohnenden preußischen Militär-
penfionäre.
0. Betreffs der Hinterbliebenen von
Persouen des Soldatenstandes und
Beamten:
VII. dem Kriegsministerinmnm .... Bei Pfändung des aus Militärfonds
fließenden Einkommens (Wittwengeld,
Waisengeld, Unfallrenten, gesetzliche
Beihülfen) der Hinterbliebenen von
Dersonen des Soldatenstandes und
von Beamten der Militärverwaltung.
Anmerkung: Der Pfändungsbeschluß ist ferner zuzustellen:
a) der General- Direktion der Königlich Preußischen Militär-Wittwen= Pensions-
Anstalt in Berlin
bei Pfändung der an Hinterbliebene von Personen des Soldatenstandes und von Beamten
der Militärverwaltung durch die Militär-Wittwenkasse in Berlin zahlbaren Penfionen aus
1. der Preußischen Militär. WittwenPensions-Anstalt,
2. der Kurhessischen Militär-Wittwen und Waisen-Anstalt,
3. der Nassauischen Militär-Wittwen- und Waisenkasse;
b) dem Direktorium der Hannoverschen Offizier-Wittwenkasse in Hannover
bei Pfändung der an Hinterbliebene von Personen des Soldatenstandes und von Beamten
der Militärverwaltung zahlbaren Pensionen aus der Hannoverschen Offzier-Wittwenkasse.