Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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Kriegsministerium. Berlin den 19. Mai 1898. 
Nr. 138. 
Preußisches Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895. 
Zu dem auf Grund der Bekanntmachung vom 28. März 1896 (Armee Verordnungs-Blatt 1896 Seite 111) 
ausgegebenen Abdruck des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 nebst Ausführungsbestimmungen 
ist der Nachtrag 1 erschienen, welcher den Truppentheilen, Kommando und Militärbehörden u. s. w., für die das 
Stempelsteuergesetz Geltung hat, durch Vermittelung der Intendantur kostenfrei zugehen wird. 
Mit Bezug auf den Erlaß vom 16. Juni 1896 (Armee- Verordnungs-Blatt 1896 Seite 154) wird 
bemerkt, daß der Preis des Stempelsteuergesetzes nebst Nachtrag 1 künftig 50 Pf. für das geheftete und 65 O. 
für das gebundene Erxemplar beträgt. 
No. 323/5. 98. B. 1. v. Goßler. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 25. Mai 1898. 
Nr. 139. 
Rückgabe der Kautionen der Zahlmeisteraspiranten und Zulassuug dieser Personen zur Verwaltung 
von Truppenkassen. 
Im Anschluß an den Erlaß vom 25. Februar 1898 — Armee Verordnungs- Blatt Seite 51 — wird bestimmt, 
daß auch die von Zahlmeisteraspiranten nach §F. 2,3 und §. 5,2 der Kassenordnung für die Truppen gestellten 
Kautionen zurückzugeben sind. 
Die etatsmäßigen Zahlmeisteraspiranten — und nur diese — dürfen, wenn sie zur Probedienst. 
leistung in Jahlmeisterstellen oder zur Vertretung von Jahlmeistern kommandirt werden, die Kassen nach den 
Vorschriften der Kassenordnung selbständig verwalten. Bei der Vertretung kommen zunächst der Aspirant des 
Truppentheils, sodann die der Garnison und erst in dritter Reihe solche von außerhalb in Betracht. Ist bei 
dem Truppentheil kein etatsmäßiger Zahlmeisteraspirant verfügbar, so erfolgt die Kommandirung durch den nächsten 
gemeinschaftlichen Vorgesetzten, wobei möglichst das Dienstalter der Aspiranten berücksichtigt wird. Die Heran. 
ziehung eines Zahlmeisteraspiranten von außerhalb ist nur gestattet, wenn die Vertretung voraussichtlich länger 
als 14 Tage dauern wird. Die sich hieraus ergebenden und sonst noch erforderlichen Aenderungen der Kassen- 
ordnung werden durch Herausgabe von Deckblättern erfolgen. Die Kautionsgestellung der Jahlmeister-Stell- 
vertreter im Kriege (§. 41,1 der Kassenordnung) kommt ebenfalls in Wegfall. 
Anfragen, welche von einzelnen Seiten in dieser Angelegenheit hier gestellt sind, finden hierdurch 
ihre Erledigung. 
  
In Vertretung. 
No. 461/5. 98. B. 1. v. Viebahn. 
Kriegsministerium. Berlin den 25. Mai 1898. 
Militär- Oekonomie-Departement. 
Nr. 140. 
Selbstkosten der Verwaltung für die den Truppen in Natur überwiesenen Lebensmittel. 
1. Die Selbstkosten der Verwaltung für die den mit Küchen versehenen Truppentheilen überwiesenen 
Lebensmittel im Sinne des §F. 7 Ziffer 10 des Entwurfs der Friedens-Verpflegungs-Vorschrift 
betragen für das Rechnungsjahr 1898 
a) für 1 kg Hülsenfrüchte (Erbsen, Bohnen oder Linsen 27 Pf., 
b) 1 •Graupe oder Grüee 22 „, 
c) I:" RKeisssssssss . .. 25 » / 
d) „ 1 „ Rohkassee 1•4 78 , 
e) 1 Salzzzz . . . 18 
1)= 1 . Pfessser. 1. 37- „ 
gkeP) 100 g Gemüsekonserven (Erbsen, Bohnen oder Linsen in jeder Verpackung) 8,009 , 
h) 1009g Fleischkonserven (Rindfleisch, Braten oder Goulasch in jeder 
Verpackuuggggagagaaa 19,926
	        
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