Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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Armee-Verordnungo-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
32. Jahrgang. GBerlin den 12. Juni 1898. Nr. 15. 
Abounements auf dieses Blatt nehmen nur die Postanstalten entgegen. Der vierteljährliche Bezugspreis beträgt für 
gewöhnliche Exemplare (Post-Zeitungsliste Nr. 715) 1.LX 50 #/, für nur einseitig bedruckte, zum Einkleben in die Akten 
geeignete Exemplare (Post- Jeitungsliste Nr. 716) 1.C4 901# 
Der Verkauf einzelner Nummern des Blattes erfolgt durch die Druckvorschriften= Verwaltung im Kriegsministerium. 
Fär Berlin ist auch eine Verkaufsstelle Wilhelmstraße Nr. 82/85 beim Pförtner eingerichtet. Der Preis beträgt 20 4“ für 
seden Druckkogen von 8 Seiten (5 #7/ für jedes Blatt), falls nicht für einzelne Nummern noch eine besondere Preisermäßigung 
festgesetzt ist. Einzelne Blätter khunen nicht verabfolgt werden. 
  
  
Kriegeministerium. Berlin den 7. Juni 1898. 
Nr. 142. 
Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. 
Nochstehend werden 
1. das Gesetz, enthaltend Abänderungen des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete 
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) und des Gesetzes vom 21. Juni 1887 
(Reichs. Gesetzbl. S. 245), vom 24. Mai 1898 (Reichs--Gesetzbl. S. 357) und 
2. die Pekanntmachung des Herrn Reichskanzlers, betreffend die Redaktion des Gesetzes über die 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, vom 24. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 360) 
mit dem Hinzufügen zur Kenntniß der Armee gebracht, daß eine neue Ausführungs-Verordnung und militärische 
Ausfährungs= Bestimmungen zu dem Gesetze erlassen werden, deren Bekanntmachung vorbehalten bleibt. 
In Vertretung. 
No. 200/6. 98. B. 2. v. Viebahn. 
1. Gesetzt enthaltend Abänderungen des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 
in Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) und des Gesetzes vom 21. Juni 1887 
(Reichs-Gesetzbl. S. 245). Vom 24. Mai 1898. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Raiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
An die Stelle des §. 3 Absatz 4, des S. 4 und des §. 5 Absatz 1 sowie des §. 9 Ziffer 1 Absatz 2 
und 3 und Ziffer 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 
13. Hebrnar 1875 (Reichs= Gesetzbl. S. 52) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 245) treten folgende Vorschriften: 
§. 3 Absatz 4. 
Die Stellung von Vorspann kann nur gefordert werden für die auf Märschen, im Biwak 
oder Lager befindlichen oder vorübergehend einquartierten Theile der bewaffneten Macht und nur 
insoweit, altz es nicht gelingt, den Bedarf rechtzeitig zu einem Preise zu ermiethen, welcher den 
vom Bundesrathe für den betreffenden Lieferungsverband festgestellten Vergütungssatz (§. 9 Ziffer 1
	        
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