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Absatz 1) nicht übersteigt. Nur wenn mehrere Armeekorps zu gemeinsamen Uebungen zusammen-
gezogen werden, dürfen an den Korpsmanövertagen und bei den zugehörigen Märschen die Mieths.
preise die vorbezeichneten Vergütungssätze um 10 Prozent übersteigen, wobei die überschießenden
Theile einer Mark auf volle Mark nach oben abgerundet werden.
F. 4.
Zur Verabreichung der Naturalverpflegung ist der Ouartiergeber verpflichtet.
Dieselbe kann nur gefordert werden:
a) für die auf Märschen befindlichen Theile der bewaffneten Macht und zwar sowohl
für die Marsch, und Ruhetage als auch für die auf dem Marsche eintretenden
Aufenthaltstage (Liegetage),
b) für diejenigen Theile der bewaffneten Macht, welche zu Uebungszwecken außerhalb
ihrer Garnison vorübergehendes Quartier erhalten (SP. 2 Ziffer 2 des Gesepzes,
betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedens.
zustandes, vom 25. Juni 1868, Bundes-Gesetzbl. S. 523),
J) für diejenigen Theile der bewaffneten Macht, welche zu anderen als Uebungs.
zwecken außerhalb ihrer Garnison vorübergehendes Quartier erhalten, jedoch nur
so lange, bis die Militärverwaltung die Verpflegung in anderer Weise sicher-
gestellt hat.
Die mit Verpflegung eingquartierten Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamten und Mann-
schaften haben sich in der Regel mit der Kost des Ouartiergebers zu begnügen. Bei Streitigkeiten
muß dasjenige in gehöriger Jubereitung gewährt werden, was der Eingquartierte nach den über
die Verpflegung der Truppen bestehenden Bestimmungen während der Uebungen außerhalb der
Garnison und der Lager zu fordern berechtigt sein würde.
Für Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte kann Ouartier mit Verpflegung
selbst dann verlangt werden, wenn für die Mannschaften nur vorübergehendes Ouartier ohne
Verpflegung beansprucht wird. In Ortschaften mit mehr als 3 000 Einwohnern darf jedoch für
Offiziere, Conitöthoffidere und obere Militärbeamte stets nur die Morgenkost gefordert werden.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf diejenigen Theile der bewaffneten Macht,
welche in eugen Quartieren untergebracht werden, keine Auwendung.
#§5 Absatz I.
Zur Verabreichung der Fourage find alle Besitzer von Fouragebeständen verpflichtet.
Dieselbe kann gefordert werden für die Reitpferde und Zugthiere der auf Märschen befindlichen
oder vorübergehend einquartierten Theile der bewaffneten Macht, sofern letztere mit Verpflegung
einquartiert werden, und am Unterkunftsorte Magazinverwaltungen oder Lieferungsunternehmer der
Militärverwaltung nicht vorhanden sind. Für die berittenen Truppen kann außer auf Märschen
die Verabreichung der Fourage nur mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde verlangt werden.
§. 9 Ziffer 1 Absatz 2 und 3.
Der eigentlichen Vorspannleistung wird die Zeit der Fahrt vom Wohnorte nach dem
Stellungsort und vom Entlassungsorte zum Wohnorte hinzugerechnet. Hierbei ist eine Wegestrecke
von einem Kilometer zehn Minuten gleichzusetzen. Fällt in die Zeit der Hinfahrt oder der Rückfahrt
die regelmäßige Fütterung, so wird für diese der Leistung eine Stunde hinzugerechnet.
Bei Feststellung der Vergütung wird der Tag von Mitternacht zu Mitternacht gerechnet
mit der Maßgabe, daß bei einer Leistung von mehr als zwölf Stunden innerhalb desselben Tages
ein Zuschuß in Höhe der Hälfte des Tagessatzes gewährt wird. Wird der Vorspann nur einen
halben Tag — sechs Stunden — oder darunter in Anspruch genommen, so ist die Hälfte des
Tagessatzes zahlbar.
Ziffer 3 Absatz 2.
Bei Feststellung dieses Durchschnittspreises werden die Preise des Hauptmarktorts (6. 19
Absatz 2 und 3 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873) desjenigen Lieferungsverbandes zu
Grunde gelegt, zu welchem die betheiligte Gemeinde gehört. Sind die hiernach zu vergütenden