Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

— 180 — 
Absatz 1) nicht übersteigt. Nur wenn mehrere Armeekorps zu gemeinsamen Uebungen zusammen- 
gezogen werden, dürfen an den Korpsmanövertagen und bei den zugehörigen Märschen die Mieths. 
preise die vorbezeichneten Vergütungssätze um 10 Prozent übersteigen, wobei die überschießenden 
Theile einer Mark auf volle Mark nach oben abgerundet werden. 
F. 4. 
Zur Verabreichung der Naturalverpflegung ist der Ouartiergeber verpflichtet. 
Dieselbe kann nur gefordert werden: 
a) für die auf Märschen befindlichen Theile der bewaffneten Macht und zwar sowohl 
für die Marsch, und Ruhetage als auch für die auf dem Marsche eintretenden 
Aufenthaltstage (Liegetage), 
b) für diejenigen Theile der bewaffneten Macht, welche zu Uebungszwecken außerhalb 
ihrer Garnison vorübergehendes Quartier erhalten (SP. 2 Ziffer 2 des Gesepzes, 
betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedens. 
zustandes, vom 25. Juni 1868, Bundes-Gesetzbl. S. 523), 
J) für diejenigen Theile der bewaffneten Macht, welche zu anderen als Uebungs. 
zwecken außerhalb ihrer Garnison vorübergehendes Quartier erhalten, jedoch nur 
so lange, bis die Militärverwaltung die Verpflegung in anderer Weise sicher- 
gestellt hat. 
Die mit Verpflegung eingquartierten Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamten und Mann- 
schaften haben sich in der Regel mit der Kost des Ouartiergebers zu begnügen. Bei Streitigkeiten 
muß dasjenige in gehöriger Jubereitung gewährt werden, was der Eingquartierte nach den über 
die Verpflegung der Truppen bestehenden Bestimmungen während der Uebungen außerhalb der 
Garnison und der Lager zu fordern berechtigt sein würde. 
Für Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte kann Ouartier mit Verpflegung 
selbst dann verlangt werden, wenn für die Mannschaften nur vorübergehendes Ouartier ohne 
Verpflegung beansprucht wird. In Ortschaften mit mehr als 3 000 Einwohnern darf jedoch für 
Offiziere, Conitöthoffidere und obere Militärbeamte stets nur die Morgenkost gefordert werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf diejenigen Theile der bewaffneten Macht, 
welche in eugen Quartieren untergebracht werden, keine Auwendung. 
#§5 Absatz I. 
Zur Verabreichung der Fourage find alle Besitzer von Fouragebeständen verpflichtet. 
Dieselbe kann gefordert werden für die Reitpferde und Zugthiere der auf Märschen befindlichen 
oder vorübergehend einquartierten Theile der bewaffneten Macht, sofern letztere mit Verpflegung 
einquartiert werden, und am Unterkunftsorte Magazinverwaltungen oder Lieferungsunternehmer der 
Militärverwaltung nicht vorhanden sind. Für die berittenen Truppen kann außer auf Märschen 
die Verabreichung der Fourage nur mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde verlangt werden. 
§. 9 Ziffer 1 Absatz 2 und 3. 
Der eigentlichen Vorspannleistung wird die Zeit der Fahrt vom Wohnorte nach dem 
Stellungsort und vom Entlassungsorte zum Wohnorte hinzugerechnet. Hierbei ist eine Wegestrecke 
von einem Kilometer zehn Minuten gleichzusetzen. Fällt in die Zeit der Hinfahrt oder der Rückfahrt 
die regelmäßige Fütterung, so wird für diese der Leistung eine Stunde hinzugerechnet. 
Bei Feststellung der Vergütung wird der Tag von Mitternacht zu Mitternacht gerechnet 
mit der Maßgabe, daß bei einer Leistung von mehr als zwölf Stunden innerhalb desselben Tages 
ein Zuschuß in Höhe der Hälfte des Tagessatzes gewährt wird. Wird der Vorspann nur einen 
halben Tag — sechs Stunden — oder darunter in Anspruch genommen, so ist die Hälfte des 
Tagessatzes zahlbar. 
Ziffer 3 Absatz 2. 
Bei Feststellung dieses Durchschnittspreises werden die Preise des Hauptmarktorts (6. 19 
Absatz 2 und 3 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873) desjenigen Lieferungsverbandes zu 
Grunde gelegt, zu welchem die betheiligte Gemeinde gehört. Sind die hiernach zu vergütenden 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.