Unmöglichkeit —
8 Leistung bezweckten Erfolges s. Be-
818
1090
628
920
984
989
Art.
146
reicherung — Bereicherung.
Ist die Herausgabe einer ungerecht-
fertigten Bereicherung wegen der Be-
schaffenheit des Erlangten nicht mög-
lich oder ist der Empfänger aus einem
anderen Grunde zur Herausgabe außer
stande, so hat er den Wert zu er-
setzen
Dienstbarkeit s. Grunddienstbar-
keit — Grunddienstbarkeit 1024.
Dienstvertrag s. Vertrag — Ver-
trag 347.
Eigentum.
Läßt sich im Falle einer Grenzoer-
wirrung die richtige Grenze nicht er-
mitteln, so ist für die Abgrenzung
der Besitzstand maßgebend. Kann der
Besitzstand nicht festgestellt werden,
so ist jedem der Grundstücke ein
gleich großes Stück der streitigen
Fläche zuzuteilen.
Soweit eine diesen Vorschriften
85
entsprechende Bestimmung der Grenze
zu einem Ergebnisse führt, das mit
den ermittelten Umständen, insbe-
sondere mit der feststehenden Größe
der Grundstücke, nicht übereinstimmt,
ist die Grenze so zu ziehen, wie es
unter Berücksichtigung dieser Umstände
der Billigkeit entspricht. 924.
U. der Ermittelung des Eigentümers
eines Schatzes s. Eigentum — Eigen-
tum.
Der Besitzer ist von dem Eintritte
der Rechtshängigkeit an dem Eigen-
tümer für den Schaden verantwort-
lich, der dadurch entsteht, daß infolge
seines Verschuldens die Sache ver-
schlechtert wird, untergeht oder aus
einem anderen Grunde von ihm nicht
herausgegeben werden kann. 990,
991, 993, 1007.
Einführungsgesetz.
s. Hinterlegung — Schuldverhält-
nis § 372.
Art.
767
77027
8
2021,
2375
2361
723
726
1024
829
Unmöglichkeit
s. Stiftang — Stiftung § 87.
s. Grunddienstbarkeit — Grund-
dienstbarkeit S 1024.
Erbe.
2023 U der Herausgabe der zur
Erbschaft gehörenden Gegenstände und
der daraus gezogenen Nutzungen
seitens des Erbschaftsbesitzers s. Erbe
— Erbbe.
Erbschaftskauf.
U. der Herausgabe eines Erbschafts-
gegenstandes seitens des Verkäufers
einer Erbschaft s. Erbschaftskauf —
Erbschaftskauf.
Erbschein.
Kann ein unrichtiger Erbschein nicht
sofort erlangt werden, so hat ihn das
Nachlaßgericht durch Beschluß für
kraftlos zu erklären.
Gesellschaft.
Kündigung der Gesellschaft infolge
der U. der Erfüllung einer einem
Gesellschafter nach dem Gesellschafts-
vertrage obliegenken wesentlichen Ver-
pflichtung s. Gesellschaft — Gesell-
schaft.
Die Gesellschaft endigt, wenn der
vereinbarte Zweck erreicht oder dessen
Erreichung unmöglich geworden ist.
Grunddienstbarkeit.
U. der Ausübung mehrerer an einem
Grundstück nebeneinander bestehenden
Rechte f. Grunddienstbarkelt —
Grunddienstbarkeit.
Handlung.
Wer in einem der in den 8§8§ 823
bis 826 bezeichneten Fälle für einen
von ihm verursachten Schaden auf
Grund der §§ 827, 828 nicht ver-
antwortlich ist, hat gleichwohl, sofern
der Ersatz des Schadens nicht von
einem aufsichtspflichtigen Dritten er-
langt werden kann, den Schaden in-
soweit zu ersetzen, als die Billigkeit
nach den Umständen, insbesondere
nach den Verhältnissen der Beteiligten,