Erwerbung
des
326 Erster Theil. Siebenter Titel.
§. 50. Die äußere 354) Handlung, wodurch eine körperliche Sache in die Ge-
Scher walt des Besitzers gelangt, wird im eigentlichen Verstande Besitzergreifung genannt.
#§. 51. Daju ist jede Handlung hinreichend, welche den neuen Besitzer in den
* setzt, die Sache selbst, oder durch Andere, zu gebrauchen, und darüber zu ver-
ugen.
g 8. 52. Wer den Besitz der Hauptsache ergreift, der hat zugleich alle Pertinenz-
stücke derselben in Besitz genommen 5).
§. 53. Wer in der Absicht, einen Inbegriff von Sachen in Besitz zu nehmen,
einzelne Stücke desselben in seine Gewalt nimmt, der hat dadurch den Besitz des Gan-
zen ergriffen.
5. 54. Doch muß bei Pertinenzstücken und einzelnen Sachen, die sich zur Zeit
der Besitzuehmung der Hauptsache, oder des Inbegriffs, im wirklichen 36) Besitz eines
Dritten befinden, der Besitz besonders erworben werden.
§. 55. Der Besitz einer Sache, die in Niemandes Besitz sich befindet, kann da-
durch ergriffen werden, daß der Besitznehmende die Sache mit solchen Merkmalen be-
8 woraus seine Absicht, dieselbe künftig für sich gebrauchen zu wollen, deutlich
erhellet.
§. 56. Die bloße Bezeichnung aber hilft dem nichts, dem das Vermögen, die
Sache selbst in seine Gewalt zu bringen, ermangelt.
§. 57. Auch hat die bloße Bezeichnung die ihr vorstehend beigelegten Wirkun-
gen nur alsdann, wenn in dem Zeitpunkte, wo sie geschieht, derselben von einem Drit-
ken nicht widersprochen wird.
erbte Besitzklage (wegen einer vor dem Anfalle vorgesallenen Besitzstörung) mag aber der Erbe wohl
gebrauchen. §#. 361, Tit. 9. — (4. A.) Bei einer Singularsuccession unter Lebeudigen ist es anders:
dier ist der Besitzerwerb auch dann schon vollendet, wenn bei der Uebertragung des von dem Autor
geübten Rechtes das physische Vermögen, darüber mit Aueschließung Anderer zu verfügen, fortdauert.
Mit dem durch Uebergabe erworbenen Besitze eines Grundstücks ist zugleich der Besitz der mit demsel-
ben zusammenhängenden Prädialservitut erworben, §5. 52, 77, 78 d. T. Vergl. Erk. des Obertr.
v. 22. Januar 1860 (Entsch. Bd. XLII, S. 46). Bergl. auch Bd. XXVII. S. 313.
25 ) (4. A.) Darunier ist eine körperliche Handlung, wodurch der Besitzergreifende die Sache in
seine Gewalt bringt, nicht etwa ein bloßes Ansehen und Sprechen zu verstehen. Erk. des Obertr. v.
23. Juni 1857 (Archiv Bd. XXVI, S. 71). Vergl. Archiv Bd. XV. S. 76.
255) (3. A.) Dieser Bestimmung muß die thatsächliche Wirklichkeit weichen. Vor. Anm. Wenn
daher der Eigenthümer des Grundes und Bodens wegen Störung des Besitzes an den darauf defind-
lichen Bäumen (§8. 199, 243, Tit. 21) in poss. aumm, belangt wird, und der Kläger nachweist, daß
er sich vor der Störung im Besitze der Bäume befunden habe; so kann der Grundbesitzer sich auf diese
Bestimmung nicht berusen. Erk. des Obertr. vom 12. November 1852. (J.M. Bl. 1854, S. 104,
. 150.
26) S. die Anm. 25. Unter dem wirklichen Besitze kann hier nicht ein serk erworbener
Besitz verstanden werden, vielmehr muß jede Gewahrsam verbunden mit der Absicht, die Sache für
sich, zum eigenen Vortheile, zu haben, darunter verstanden werden. Nur die bloße Gewahrsam ist
kein Hinderniß in der Besitzergreifung der einzelnen Stücke durch das Ganze. — (2. A.) Das Obertr.
versteht darunter den vollstän digen, nicht aber auch den unvollständigen Besig. Pr. 2383,
v. 25. Mai 1852 (Entsch. Bd. XXIII S. 69). Dies kommt mit meiner Erklärung a. E. im We-
sentlichen überein, deun der unvollständige Besitzer hat für den vollständigen die Gewahrsam
G. 124). (4. A. Daher ist außer der Uebergabe der Hauptsache eine besondere Uebergabe verpachteter
Pertinenzien durch Anweisung nicht erforderlich. Erk. des Obertrib. vom 16. Oktbr. 1851 [Archiv für
Rechtef. Bd. III. S. 298j).) (5. A.) Das Obertr. ist jedoch nicht bei seiner Auffassung verblieben.
In dem Erk. vom 17. Juni 1867 (Arch. f. Rechtsf. Bd.LXVII, S. 279) sagt dass.: „Der §. 54 redet
im Allgemeinen von Ergreisung des Besitzes. Der hier gebrauchte Ansdruck „wirklicher Besitz“
dat daher nach Unterschied der Fälle vollständigen oder unvolestan digen Besitz vor Augen.“
Ich glaube diesmal hat es Recht. — Der Auedruck kommt zwar noch drei Mal, im §. 43 d. T., im
§. 646, Tit. 9 und im §. 2, Tit. 21 vor, aber nicht in derselben Bedeutung. Im K. 43 bezeichnet
er den Gegensatz von Gewahrsam überhaupt, wird also in einem ähnlichen, aber in einem weiteren
Sinne als hier im §. 54 gebraucht; im §. 646, Tit. 9 hingegen soll damit der wahre Belih im Ge-
gensatze zu dem dort fingirken Besitze bezeichnct werden; im H. 2, Tit. 21 ist nur vom unvollständigen
Besitze die Rede. Vergl. Anm. 3# ebd.