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. Besondere Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltungen.
S. 15.
Jede Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, die Beförderung der bewaffneten Macht und des Materials
des Landheeres und der Marine gegen Vergütung nach Maßgabe eines vom Bundesrathe zu erlassenden und
von Zeit zu Zeit zu revidirenden allgemeinen Tarifs zu bewirken.
Schlußbestimmungen.
S. 16.
Entschädigungsansprüche, welche auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, sind bei dem Gemeinde.
vorstande bz. der zuständigen Civilbehörde anzumelden. Sie erlöschen in den Fällen der §§. 9 Ziffer 1
Absatz 4, 10 Absatz 4, 11 bis 14, wenn sie nicht innerhalb vier Wochen nach dem Eintritte der behaupteten
Beschädigung in allen anderen gällen 5 wenn sie nicht spätestens im Laufe desjenigen Kalenderjahrs angemeldet
werden, welches auf das Jahr folgt, in dem die Entschädigungsverpflichtung begründet worden ist.
Diese Frist läuft auch gegen Minderjährige und Bevormundete, sowie moralische Personen, denen
gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
jedoch mit Vorbehalt des Regresses gegen die Vormünder und Verwalter.
S. 17.)
S. 18.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Anordnungen werden für das gesammte
Bundesgebiet, mit Ausschluß Bayerns, durch Verordnung des Kaisers, für Bayern durch Königliche Verord.
nung erlassen.
3 g. 17, welcher den Zeitpunkt des Inkrafttretens für das Gesetz vom 21. Juni 1875 bestimmte, ist jetzt gegeostandslos.
Die durch das Gesetz vom 24. Mai 1898 vorgeschriebenen Aenderungen der früheren Gesetze — FJ. 3 Absatz 4, §. 4, 8. 5 Absatz 1,
g. 9 Ziffer Absatz 2 und 3 und Ziffer 3 Absaotz 2 — treten nach Artikel II des Gesetzes vom 24. Mai 1898 mit dem 1. Juli 1898
in Kraft.
Kriegsministerium. Berlin den 4. Juni 1898.
Nr. 143.
Ausgabe der neubearbeiteten Verwaltungsvorschrift für die Schießplätze der Fußartillerie.
Die „ Verwaltungsvorschrift für die Schießplätze der Fußartillerie, Entwurf vom 12. Januar 1895= ist neu-
bearbeitet worden.
Die neue Vorschrift wird den in Betracht kommenden Stellen in der erforderlichen Anzahl, bz. mit
Vertheilungsplan, unter Umschlag zugehen.
Die Vorschrift erscheint im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn
hier S.W. 12 Kochstraße 68—70, und kostet, bei unmittelbarer Bestellung aus der Armee, geheftet 50 f.,
gebunden 65 Pf. das Stück.
Die Anlage 2 der Vorschrift (Anhalt zur Bemessung der Sicherheitsgrenzen) wird später verausgabt werden.
Der bisherige Entwurf vom 12. Januar 1895 tritt außer Kraft.
Im Druckvorschriften Etat ist unter laufender Nr. 458 zu streichen:
„(Entwurf)= und statt -12. 1. 95- zu setzen: = 1. 4. 98-.
Im Auftrage.
No. 663/5. 98. A. 5. v. der Boeck.