Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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Die Fahnenträger erscheinen, auch wenn die Fahnen nicht zum Dienst mitgeführt werden, 
ohne Gewehr und mit eingestecktem Seitengewehr. 
Bei der Fußartillerie werden die vorstehend aufgeführten Auszeichnungen nur bei solchen 
Gelegenheiten, bei denen der Truppentheil eine Fahne führt, von den die Fahne tragenden Unter- 
offizieren angelegt. 
Das Kriegsministerium hat das Weitere zu veranlassen. 
Berlin den 15. Juni 1898. 
Wilhelm. 
An das Kriegeministerium. v. Goßler. 
Kriegsministerium. den 15. Juni 1898. 
Vorstehende Allerböchste Kabinets= Ordre wird mit Folgendem zur Kenntniß der Armee gebracht: 
1. 
2. 
Wegen Zusendung der Seitengewehre für Fahnenträger ergeht besondere Verfügung. 
Die befiegelten Proben des Abzeichens zum Waffenrock u. s. w., Ringkragens und der Seitengewchr- 
tasche für die Probensammlungen der Generalkommandos werden letzteren mit Vertheilungsplan 
der Nachproben für die Truppen durch das Militär- Oekonomie-Departement zugehen. Die 
Empfangsbescheinigung ist seitens der Intendanturen der Bekleidungs-- Abtheilung des Kriegs. 
ministeriums vorzulegen. 
. Die Nachproben für die Truppen werden den Bekleidungsämtern mittelst Vertheilungsplans wie 
zu 2 durch das Bekleidungsamt des Gardekorps zur Abnahme auf Grund der befiegelten Proben, 
sowie zur demnächstigen Besiegelung und weiteren Versendung überwiesen werden. Betreffs Ein- 
ziehung der Kosten ergeht an die Intendanturen besondere Verfügung. 
Die Ringkragen find, der Farbe der Kußpfe zum Waffenrock u. s. w. entsprechend, aus Tombak 
bz. Nickel verfilbert. 
. Das Abzeichen zum Waffenrock u. s. w., auf Grundtuch zu letzterem aufgestickt, wird am rechten 
Oberarm in der Mitte zwischen Armlochnaht und Ellenbogen getragen, andere Abzeichen (Kaiser., 
Fechter- Abzeichen) werden unmittelbar darunter angebracht. Bei vorhandenen Fechterabzeichen sitzt 
das Abzeichen für Standartenträger zwischen den — zutreffenden Falls obersten — Schenkeln, an 
welche der Fuß der Fahnenstangen sich anlehnt. 
An Fabrikanten u. s. w. werden auf Wunsch befiegelte Nachproben der Abzeichen u. s. w. gegen 
Erstattung der Selbstkosten durch das Bekleidungsamt des Gardekorps bis zum 1. August 1898 
abgegeben. 
No. 691/5. 98. A. 2. v. Goßler. 
  
  
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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