Werkvertrag
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Eine in Geld festgesetzte Vergütung
hat der Besteller von der Abnahme
des Werkes an zu verzinsen, sofern
nicht die Vergütung gestundet ist. 641.
Ist bei der Herstellung des Werkes
eine Handlung des Bestellers er-
sorderlich, so kann der Unternehmer,
wenn der Besteller durch das Unter-
lassen der Handlung in Verzug der
Annahme kommt, eine angemessene
Entschädigung verlangen.
Die Höhe der Entschädigung bestimmt
sich einerseits nach der Dauer des
Verzugs und der Höhe der vereinbarten
Vergütung, andererseits nach dem-
jenigen, was der Unternehmer infolge
des Verzugs an Aufwendungen erspart
oder durch anderweitige Verwendung
seiner Arbeitskraft erwerben kann.
643.
Der Unternehmer ist im Falle des
§ 642 berechtigt, dem Besteller zur
Nachholung der Handlung eine an-
gemessene Frist mit der Erklärung zu
bestimmen, daß er den Vertrag kündige,
wenn die Handlung nicht bis zum
Ablaufe der Frist vorgenommen werde.
Der Vertrag gilt als aufgehoben,
wenn nicht die Nachholung bis zum
Ablaufe der Frist erfolgt. 645.
Der Unternehmer trägt die Gefahr
bis zur Abnahme des Werkes. Kommt
der Besteller in Verzug der Annahme,
so geht die Gefahr auf ihn über.
Für den zufälligen Untergang und
eine zufällige Verschlechterung des von
dem Besteller gelieferten Stoffes ist
der Unternehmer nicht verantwortlich.
Versendet der Unternehmer das
Werk auf Verlangen des Bestellers
nach einem anderen Orte als dem
Erfüllungsorte, so finden die für den
Kauf geltenden Vorschriften des § 447
entsprechende Anwendung. 646.
645 Ist das Werk vor der Abnahme in-
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
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Werkvertrag
folge eines Mangels des von dem
Besteller gelieferten Stoffes oder in-
folge einer von dem Besteller für die
Ausführung erteilten Anweisung unter-
gegangen, verschlechtert oder unaus-
führbar geworden, ohne daß ein Um-
stand mitgewirkt hat, den der Unter-
nehmer zu vertreten hat, so kann der
Unternehmer einen der geleisteten Arbeit
entsprechenden Teil der Vergütung und
Ersatz der in der Vergütung nicht in-
begriffenen Auslagen verlangen. Das
Gleiche gilt, wenn der Vertrag in
Gemäßheit des § 643 aufgehoben
wird.
Eine weitergehende Haftung des
Bestellers wegen Verschuldens bleibt
unberührt. 646, 650.
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes
die Abnahme ausgeschlossen, so tritt
in den Fällen der 88 638, 641, 644,
645 an die Stelle der Abnahme die
Vollendung des Werkes.
Der Unternehmer hat für seine
Forderungen aus dem Vertrag ein
Pfandrecht an den von ihm her-
gestellten oder ausgebesserten beweg-
lichen Sachen des Bestellers, wenn
sie bei der Herstellung oder zum
Zwecke der Ausbesserung in seinen
Besitz gelangt sind. 651.
Der Unternehmer eines Bauwerkes
oder eines einzelnen Teiles eines
Bauwerkes kann für seine Forderungen
aus dem Vertrage die Einräumung
einer Sicherungshypothek an dem Bau-
grundstücke des Bestellers verlangen.
Ist das Werk noch nicht vollendet,
so kann er die Einräumung der
Sicherungshypothek für einen der ge-
leisteten Arbeit entsprechenden Teil der
Vergütung und für die in der Ver-
gütung nicht inbegriffenen Auslagen
verlangen. 651.
Der Besteller kann bis zur Vollendung
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