fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Werkvertrag 
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642 
643 
644 
Eine in Geld festgesetzte Vergütung 
hat der Besteller von der Abnahme 
des Werkes an zu verzinsen, sofern 
nicht die Vergütung gestundet ist. 641. 
Ist bei der Herstellung des Werkes 
eine Handlung des Bestellers er- 
sorderlich, so kann der Unternehmer, 
wenn der Besteller durch das Unter- 
lassen der Handlung in Verzug der 
Annahme kommt, eine angemessene 
Entschädigung verlangen. 
Die Höhe der Entschädigung bestimmt 
sich einerseits nach der Dauer des 
Verzugs und der Höhe der vereinbarten 
Vergütung, andererseits nach dem- 
jenigen, was der Unternehmer infolge 
des Verzugs an Aufwendungen erspart 
oder durch anderweitige Verwendung 
seiner Arbeitskraft erwerben kann. 
643. 
Der Unternehmer ist im Falle des 
§ 642 berechtigt, dem Besteller zur 
Nachholung der Handlung eine an- 
gemessene Frist mit der Erklärung zu 
bestimmen, daß er den Vertrag kündige, 
wenn die Handlung nicht bis zum 
Ablaufe der Frist vorgenommen werde. 
Der Vertrag gilt als aufgehoben, 
wenn nicht die Nachholung bis zum 
Ablaufe der Frist erfolgt. 645. 
Der Unternehmer trägt die Gefahr 
bis zur Abnahme des Werkes. Kommt 
der Besteller in Verzug der Annahme, 
so geht die Gefahr auf ihn über. 
Für den zufälligen Untergang und 
eine zufällige Verschlechterung des von 
dem Besteller gelieferten Stoffes ist 
der Unternehmer nicht verantwortlich. 
Versendet der Unternehmer das 
Werk auf Verlangen des Bestellers 
nach einem anderen Orte als dem 
Erfüllungsorte, so finden die für den 
Kauf geltenden Vorschriften des § 447 
entsprechende Anwendung. 646. 
645 Ist das Werk vor der Abnahme in- 
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
481 
  
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646 
647 
648 
649 
Werkvertrag 
folge eines Mangels des von dem 
Besteller gelieferten Stoffes oder in- 
folge einer von dem Besteller für die 
Ausführung erteilten Anweisung unter- 
gegangen, verschlechtert oder unaus- 
führbar geworden, ohne daß ein Um- 
stand mitgewirkt hat, den der Unter- 
nehmer zu vertreten hat, so kann der 
Unternehmer einen der geleisteten Arbeit 
entsprechenden Teil der Vergütung und 
Ersatz der in der Vergütung nicht in- 
begriffenen Auslagen verlangen. Das 
Gleiche gilt, wenn der Vertrag in 
Gemäßheit des § 643 aufgehoben 
wird. 
Eine weitergehende Haftung des 
Bestellers wegen Verschuldens bleibt 
unberührt. 646, 650. 
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes 
die Abnahme ausgeschlossen, so tritt 
in den Fällen der 88 638, 641, 644, 
645 an die Stelle der Abnahme die 
Vollendung des Werkes. 
Der Unternehmer hat für seine 
Forderungen aus dem Vertrag ein 
Pfandrecht an den von ihm her- 
gestellten oder ausgebesserten beweg- 
lichen Sachen des Bestellers, wenn 
sie bei der Herstellung oder zum 
Zwecke der Ausbesserung in seinen 
Besitz gelangt sind. 651. 
Der Unternehmer eines Bauwerkes 
oder eines einzelnen Teiles eines 
Bauwerkes kann für seine Forderungen 
aus dem Vertrage die Einräumung 
einer Sicherungshypothek an dem Bau- 
grundstücke des Bestellers verlangen. 
Ist das Werk noch nicht vollendet, 
so kann er die Einräumung der 
Sicherungshypothek für einen der ge- 
leisteten Arbeit entsprechenden Teil der 
Vergütung und für die in der Ver- 
gütung nicht inbegriffenen Auslagen 
verlangen. 651. 
Der Besteller kann bis zur Vollendung 
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