Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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Sämmtliche Mannschaften — ausschließlich derjenigen aus den Garnisonen Berlin, Potsdam, 
Charlottenburg, Lichterfelde — haben für die Gin- und Rückreise, soweit angängig, die Eisenbahn 
zu benutzen und sind dementsprechend von ihren Truppentheilen für die Hinreise bis Spandau mit 
Militär-Fahrscheinen zu versehen. Wegen der Rückreise siehe IV, 3b. 
Die Kosten für den Marsch von der Garnison bis Spandau werden von der Infanterie-Schieß- 
schule gezahlt und liquidirt. Die Truppentheile haben daher in den Verpflegungsbescheinigungen 
(siehe IV, 34) die Höhe des gezahlten Marschkosten= Vorschusses anzugeben. 
VIII. Geldverpflegung 2c. 
Die zu den Lehrkursen kommandirten Offiziere empfangen das Gehalt von ihren Truppentheilen. 
Die kommandirten Hülfslehrer sowie Mannschaften verbleiben im Etat ihres Truppentheils 2c. und 
erhalten für Rechnung des Etatskapitels 24 Gehalt bz. Löhnung von der Infanterie-Schießschule, 
und zwar: 
a) die als Hülfslehrer kommandirten Offiziere von dem auf den Beginn der Kommandos fol- 
genden Monat ab bis einschließlich Oktober; 
b) die zum Stamm der Infanterie Schießschule kommandirten Unteroffiziere für die Dauer dieses 
Kommandos, und zwar von dem auf den ersten Kommandotag folgenden Monatsdrittel ab; 
c) die Mannschaften sowie die Burschen der als Hülfslehrer kommandirten Offiiere für die 
Dauer ihres Kommandos, und zwar von dem auf den Beginn des Kommandos folgenden 
Monatsdrittel ab bis zum Ablauf des Monatsdrittels, in welchem das Kommando endet; 
die bis 25. September 1898 kommandirten Mannschaften jedoch nur bis einschl. dieses Tages. 
Fällt der erste Kommandotag bei den Offizieren auf den ersten Tag eines Monats, bei 
den Mannschaften auf den ersten Tag eines Monatsdrittels, so werden Gehalt bz. Löhnung 
schon für diesen Monat bz. dieses Monatsdrittel von der Infanterie-Schießschule gezahlt. 
Die Burschen der zu den Lehrkursen kommandirten Offziere verbleiben in der Verpflegung ihrer 
Truppentheile. Sie erhalten von diesen auch das Garnisonbrotgeld für Spandau. Vergl. IV, 5 
und V, 5. « « 
. Es beziehen ferner von der Infanterie · Schießschule: 
a) die Offiziere eine monatliche Zulage von 75 - als Hauptmann und von 45 —4 als Lieutenant; 
wegen Ergänzung derselben für die aus auswärtigen Garnisonen kommandirten Offiziere bis 
zur Höhe der Kommandozulage während der beiden ersten Monate des Kommandos siehe 
§. 45,6 und Nachtrag III. 99 der Friedens= Besoldungsvorschrift; 
b) die für Rechnung des Etatskapitels 24 besoldeten Lieutenants der Infanterie und der Eisen- 
bahn · Brigade außerdem die Tischgelder aus dem Etatskapitel 35; 
() die Unteroffiziere 6 4 und die Gemeinen (ausschl. Schneider, Schuhmacher und Offizier- 
burschen) 3 X Zulage monatlich. 
Der Infanterie-Schießschule ist von jedem Aufrücken der Kommandirten in eine höhere Löhnung 
unter Angabe des Tages, von welchem ab dieselbe zahlbar ist, sofort nach der Beförderung 
Kenntniß zu geben. 
Etwaige Gehaltsabzüge der als Hülfslehrer kommandirten Offiziere sind der Infanterie Schießschule 
unter Angabe der zu den verschiedenen Fonds zu leistenden Beiträge spätestens 14 Tage vor Ein- 
treffen der Kommandirten in Spandau-Ruhleben mitzutheilen. Denjenigen Offizieren, über welche 
die bezügliche Mittheilung bis zu dem gedachten Zeitpunkt nicht erfolgt ist, wird nur der bestimmungs-= 
mäßige Abzug zur Kleiderkasse gemacht. Die von den Offizieren einzubehaltenden Gehaltsabzüge 
werden nach der letzten Gehaltszahlung bz. am Schluß des Etatsjahres an die Truppentheile inso- 
weit abgeführt, als die betr. Offiziere nicht Mitglieder des Waarenhauses für die Armee und 
Marine sind. Andernfalls finden die Erlasse vom 8. Mai bz. 27. November 1884 — Nr. 314/4. 
und 159/11. 84 M. OC. D. 3 — Anwendung. 
Es ist den zu den Lehrkursen kommandirten Offizieren überlassen, in Spandau oder Berlin mit 
Vororten Wohnung zu nehmen. Als Kommandoort wird jedoch Spandau angesehen. Die Infanterie- 
Schießschule wird die ihr vom Magistrat zu Spandau als geeignet bezeichneten möblirten Wohnungen 
denjenigen Offizieren, welche daselbst Wohnung nehmen wollen, nachweisen. 
 
	        
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