Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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B. Mannschaften 
für die Zeit vom 30. September 1898 bis nach den Herbstübungen 1899. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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I. Armeekorps 3 Untoffz. 1 Tamb. Horn. 36 Gemeine (Gefreite), darunter |#ll | [1 
II. v 3 v 1 v . 2 36 v r v 11. 11. J. 11. 
III. » 3 » 1 "„ . 2 36 r » » . . 111111.. 
IV. » 3 » 1 y .2 36 v » v . . 1.111.. 
V. ? 3 » 1 " .2 36 » » » . 1111. . . 
VI. » 3 „ 1 .„ "„ 36 » » » . . 111. . .. 1 
VII. » 4 v 1 2 . » 36 » - » . . 1 1111.. 
VIII. » 3 „ 1 „ 1 36 » » .11111 
IX. » 3 » 1 „ 1 » 36 » » " .11111 1 
X. » 3 2 1 2 1 » 36 » „ "„ . . 1 . . . 1 
XI. » 5 2 1 2 II 53 y » » 1 1 1 
XII. (Kgl. Sächs.) 5 1 „ 1 53 » I I I. ..I 
XIII.(Kgl.Wütttb.)3I .I II 33 - » » 111 1.1. 
XIV. Armeekorps 3 "„ 1 „ 1 35 » v 11 .I.. 
XV. » 3 » 1 r 1 2 36 » » ? II I.«.. 
XVI. I 3 „ II .I 35 » I I Il.«.1.. 
XVII. v 3 v 1 v v 35 v v » 111 11. .. 4. 
Summe 56 Untoffz. 16 Tamb. 8 Horn. 640 Gemeine (Gefreite), darunter8 8 8224 
Söämmtliche Infanterie. Regimenter müssen vertreten sein. 
Hierauf sind in Anrechnung zu bringen: 
a) die in Ziffer I,# der Kommandirungs= Bestimmungen bezeichneten Unteroffiziere, und 
b) die nach Ziffer I,7 derselben Bestimmungen zur Kapitulation zugelassenen Gemeinen (Gefreiten). 
3. Die Kommandirungen haben nach Maßgabe der beigefügten Bestimmungen zu erfolgen. 
—'i 4. Wegen der Verstärkung des Lehr. Infanterie-Bataillons während der Monate April bis September 1899 
G ergeht s. Z. besondere Anordnung. 
2 No. 627/6. 98. A. 2. v. Goßler. 
Bestimmungen 
für die Kommandos zum Lehr-Jnfanterie-Bataillon. 
I. Auswahl der Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen. 
. Als Hauptleute sind nur solche zu kommandiren, die während dieses Kommandos voraussichtlich 
nicht zum Major befördert werden. Es ist der Wohnungsverhältnisse wegen erwünscht, daß die 
Hauptleute unverheirathet sind. 
Es find nur unverheirathete Lieutenants, welche mindestens 3 Jahre in dieser Charge dienen, 
zu kommandiren. 
Die Unteroffiziere und Gemeinen mitssen sich tadellos geführt und Vorstrafen weder als 
Soldat, noch vor ihrem Diensteintritt erlitten haben; sie müssen nach allen Richtungen hin gut 
ausgebildet, kräftig und gesund sein, sowie eine Größe von nicht unter 1645 und nicht über 
1835 mm haben. 
Bei Auswahl der Unteroffiziere und Gemeinen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dieselben vor- 
aussichtlich während der Dauer des Kommandos nicht zur Entlassung kommen.
	        
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