Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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fahrschein (Anlage III. der K. Tr. O.) dem Lehr. Infanterie-Bataillon zu übersenden. (§§. 1 und 
28 der Kriegs- Besoldungsvorschrift.) 
3. Für jeden für das Kommando in Aussicht genommenen Unteroffizier und Gemeinen (Gefreiten) 
sind an das Lehr. Infanterie-Bataillon einzusenden: 
a) Das Nationale (auf einem Bogen allein).) 
b) Ein Lazarethschein (Beilage 13 d. F. S. O.). 
c) Militärfahrscheine (VI. 5) für jedes Regiment bz. jeden Garnisonort 2 für den Friedensfall 
und 1 für den Mobilmachungsfall. 
4. Der den Unteroffzieren zuständige Bekleidungszuschuß und das Aufnähegeld (23 Pf.) für mitzu- 
bringende (IV. 1) und geforderte Sohlen (IV. 6) sind niemals baar zu senden; diese Beträge 
werden vielmehr vom Lehr. Infanterie= Bataillon vorschußweise gezahlt, und zwar ersterer am 1. 
eines jeden Quartalsmonats im voraus. Dasselbe erhält die Beträge am Schlusse jedes Etatsjahres 
durch die General. Militärkasse auf Grund einer Zusammenstellung und unter Beifügung einer auf 
den Truppentheil lautenden Ouittung erstattet. Die Ouittung wird nur auf ein Bataillon für 
jedes Regiment ausgestellt. 
Die General= Militärkasse zieht die Beträge von diesem wieder ein. 
5. Die sämmtlichen unter 1, 2 und 3 aufgeführten Papiere u. s. w. sind derart abzusenden, daß sie 
bei dem Lehr. Infanterie= Bataillon bis zum 20. August eingehen. Zu gleichem Termin theilen die 
Generalkommandos dem Lehr- Infanterie-Bataillon mit, wie viele Unteroffiziere und Mannschaften 
von jedem Regiment ihres Befehlsbereichs zu gestellen find. 
IV. Bekleidung und Ausrüstung. 
1. Für jeden Kommandirten einschließlich Offizierburschen sind vom Truppentheil zu verabfolgen: 
3 Feldmützen (dem Unteroffizier außerdem eine neue Schirmmütze), 
4 Waffenröcke (darunter 1 Dienstrock), 
2 Litewken oder 1 Litewka und 1 Drillichjacke bz. Drillichrock (den Mannschaften der 
Mecklenburgischen Truppentheile an Stelle der Litewken 2 Blusen), 
3 Halsbinden, 
4 Tuchhosen, 
2 weißleinene Hosen, 
2 Drillichhosen, 
3 Unterhosen, 
1 Mantel, 
1 Paar Tuchhandschuhe (dem Unteroffizier 2 Paar neue Lederhandschuhe), 
2 Paar Stiefel 
1 Paar lederne Schnürschuhe neue, 
3 Paar Sohlen mit Flecken, 
3 Hemden, neue, 
1 Helm mit Zubehör (ohne Haarbusch, aber mit Helmüberzug, die 12 Grenadier Re- 
gimenter außer den Schuppenketten die Kinnriemen), 
1 Tornister mit Zubehör, 
1 Leibriemen mit Säbeltasche und Schloß, 
3 Mantelriemen, 
1 Brotbeutel. 
1 Feldflasche mit Trinkbecher aus Aluminium, 
2 Säbeltroddeln, 
2 Patrontaschen, für Unteroffiziere M/88, 
1 Fettbüchse, 
?) Siehe Seite 76 des Armee- Verordnungs. Blattes für 1894. Die in Spalte 15 befindliche Bemerkung 4 
kommt in Wegsan „Ziffer 5 wird Ziffer 4. In der Bemerkung 2 ist die JZulage von 6 A für die Unteroffiziere und 
3.X für die Gemeinen (Gefreiten) monatlich zu erwähnen. 
 
	        
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