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6. Die etatsmäßigen Pferde der Hauptleute sind zum Lehr. Infanterie-Bataillon und zurück zum
Truppentheil bis zur Station Wildpark bz. von dieser für Rechnung der Militärfonds mit der
Eisenbahn zu befördern.
7. Die Zulagen, welche den Unteroffizieren und Mannschaften aus dem Ersparniß= u. s. w. Fonds ihrer
Truppentheile gewährt werden (siehe Bemerkung 2 auf National), zahlt das Lehr. Infanterie=
Bataillon am Schlusse jeden Monats vorschußweise. Die Erstattung und Einziehung erfolgt wie
zu III. 4 angegeben.
8. Das Kapitulationshandgeld ist von den Bataillonen zu zahlen und zu liquidiren.
Preiserhöhnng von Druckvorschriften in Folge der Ansgabe von Deckblättern.
Geheftet Eingebunden
Felddienstordnung — mit den Deckblättern Nr. 1 bis 3330 1 4 65 U. 2·4 059f.
Anleitung für die Darstellung gefechtsmäßiger Ziele für die Feld- und Fuß-
artillerie — mit den Deckblättern Nr. 1 bies 11MHrr„ 60 Pf. 75 Pf.
Druckfehlerberichtigung.
In dem als Beilage zu Nr. 15 des Armee-Verordnungs-Blattes für 1898 veröffentlichten Gesammt-
verzeichnisse derjenigen Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung für den
einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind, muß es unter C. b. Seite 25 statt -1 Peine= heißen: -1 Deineh86.
Gerlin, gedruckt in der Reichstrucker.