Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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6. Die etatsmäßigen Pferde der Hauptleute sind zum Lehr. Infanterie-Bataillon und zurück zum 
Truppentheil bis zur Station Wildpark bz. von dieser für Rechnung der Militärfonds mit der 
Eisenbahn zu befördern. 
7. Die Zulagen, welche den Unteroffizieren und Mannschaften aus dem Ersparniß= u. s. w. Fonds ihrer 
Truppentheile gewährt werden (siehe Bemerkung 2 auf National), zahlt das Lehr. Infanterie= 
Bataillon am Schlusse jeden Monats vorschußweise. Die Erstattung und Einziehung erfolgt wie 
zu III. 4 angegeben. 
8. Das Kapitulationshandgeld ist von den Bataillonen zu zahlen und zu liquidiren. 
  
Preiserhöhnng von Druckvorschriften in Folge der Ansgabe von Deckblättern. 
Geheftet Eingebunden 
  
Felddienstordnung — mit den Deckblättern Nr. 1 bis 3330 1 4 65 U. 2·4 059f. 
Anleitung für die Darstellung gefechtsmäßiger Ziele für die Feld- und Fuß- 
artillerie — mit den Deckblättern Nr. 1 bies 11MHrr„ 60 Pf. 75 Pf. 
Druckfehlerberichtigung. 
In dem als Beilage zu Nr. 15 des Armee-Verordnungs-Blattes für 1898 veröffentlichten Gesammt- 
verzeichnisse derjenigen Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung für den 
einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind, muß es unter C. b. Seite 25 statt -1 Peine= heißen: -1 Deineh86. 
  
  
Gerlin, gedruckt in der Reichstrucker.
	        
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