Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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In Fällen, in welchen dic Sicherstellung der Leistungen auf keinem der vorbezeichneten Wege erfolgt, 
haben die Gemeindevorstände den Anforderungen der Militär-Intendanturen wegen Mitwirkung bei der erforder. 
lichen Sicherstellung Folge zu geben. 
Für ländliche Gemeinden sind derartige Anforderungen an die den Gemeindevorständen vorgesetzten 
Verwaltungsbehörden zu richten. 
Zu §. 3. 
Die Sicherstellung des Vorspannbedarfs für die Truppen — zur Fortschaffung ihres Gepäcks, Be. 
spannung der Feldfahrzeuge, Beförderung einzelner Militärpersonen — erfolgt durch diese, für Kommandos und 
Transporte durch deren Führer, des sonstigen Bedarfs durch die Intendanturen. 
Die Gemeindebehörden haben in allen diesen Fällen dem Ansuchen um Mitwirkung bei der Sicherstellung 
Folge zu leisten. 
Die Militärverwaltung ist befugt, bei der Ermiethung des Vorspanns 
1. dringendenfalls ein festes Angebot für den Tag in Grenzen des Vergütungssatzes für eine Be- 
nutzung von mehr als 12 Stunden (§. 9 Ziffer 1 des Gesetzes) auch in dem Falle zu machen, wenn 
sich von vornherein nicht mit völliger Bestimmtheit übersehen läßt, auf wie lange sich die Be. 
nutzung des Vorspanns an den einzelnen Tagen, besonders am letzten Tage der Benutzung aus- 
dehnen wird, eine Dauer über 12 Stunden aber in der Wahrscheinlichkeit liegt, 
2. den Fuhrwerksgestellern dieselben Rechte zuzubilligen, welche den Besitzern im Falle der Anforderung 
auf Grund des Gesetzes für Verlust, Beschädigung und außergewöhnliche Abnutzung an Zugthieren, 
Wagen und Geschirr nach §. 9 Ziffer 1 Absatz 4 des Gesetzes zustehen. 
Die bei Vorspannleistungen zur Beförderung von Personen zu gestellenden Fuhrwerke müssen, insofern 
sie nicht Personenwagen sind, zur Beförderung von Dersonen geeignet und hergerichtet sein, soweit sich dies 
ohne Aufwendung besonderer Kosten seitens der Gestellungspflichtigen bewirken läßt. 
Hinsichtlich des Umfanges, in welchem die auf Märschen, im Biwak oder Lager befindlichen oder 
außerhalb des Standortes vorübergehend einquartierten Theile der bewaffneten Macht Vorspannleistungen be- 
anspruchen dürfen, gelten, vorbehaltlich der allgemeinen Voraussetzungen, von welchen das Gesetz die Befugniß 
abhängig gemacht hat, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen, nachfolgende Bestimmungen: 
a. Für Standortsveränderungen. 
Es find den Truppen die zur feldmäßigen Bespannung ihrer Fahrzeuge erforderlichen angeschirrten 
Vorlegepferde zu stellen. 
Außerdem haben zu beanspruchen: jedes Bataillon und jede Abtheilung einen Zweispänner sowie 
jedes Kavallerie Regiment zwei Zweispänner zur Fortschaffung der Geschirre, des Gepäcks u. s. w 
b. Für alle sonstigen Märsche der Stäbe und geschlossener Truppentheile. 
Es haben zu beauspruchen: 
1. ein Generalkommaoadooooooooooonnnn drei Zweispänner, 
2. ein Divisionskommando 
bei einer Abwesenheit aus dem Standort von 2 bis 7 Tagen einen :" „ 
bei längerer Abwesenheiitt zwei : „ 
3. die übrigen Kommandobehörden, die Regiments-, Bataillons- und Abtheilungs. 
stäbe, die Stäbe der Unteroffizierschuleniii . .. einen : „ 
4. geschlossene Abtheilungen- 
in der Stärke von 5 Eskadrosssnsnnn ... drei : „ 
» 2 2 „: 3—4 Kompagnien, Eskadrons oder Batterien zwei : „ 
7 ?„ ↄ » 12 v W4n. einen 7 
Führen Stäbe und Truppen ihre geldfahrzeuge mit, 54 sind ihnen nur die zu deren feldnäßiger Be 
spannung erforderlichen angeschirrten Vorlegepferde zu stellen; befinden sich jedoch unter jenen Fahrzeugen die- 
jenigen für die Beförderung des Gepäcks und der Bagage nicht, so bleibt daneben der vorbezeichnete 
Anspruch bestehen.
	        
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