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Zu 8. 5.
Die Fourage ist in guter Beschaffenheit und nach Gewicht zu verabreichen.
Die Rationen betragen:
a) für die Dienstpferde und die Pferde der Offiziere, Sanitätsoffiziere und Militärbeamten:
Hafer Heu Stroh
1. nach Rationssa 9200g 7500g 17508
2. » » 111)00 6 000 „ 2500 = 1·750
3. » » III) .. .. ......... .......... . . ... 5 650 2500 = 1750
4. 2 »IV. . .. .... .. .................. ... 5250 2500 = 1·750
b) für die Remontepferde:
Hafer Heu Stroh
1. der Kürassier- und Garde-Ulanen- Regimenter, des Militär-
Reitinstituts und der Artillerie- Zugpferde 5 250 3500 g 1750eg
2. des Leib. Garde Husaren Regiments, der beiden Garde.
Dragoner-Regimenter und des Detachements Garde Jäger
zu Pfedeeee .. 5000 = 3500 1 750 ,
3. der Linien- Ulanen · Regimenter und Detachements Jäger
zu Pfede 4900 3500 1750·
4. der Linien= Dragoner- und Husaren-Regimenter und der
Urttierie Reitpfernden 4500 3500 = 1750
Aenderungen in den Rationssätzen werden vom Reichskanzler durch den Reichsanzeiger und durch das
Centralblatt für das Deutsche Reich zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Ist die Fourage, deren Verabreichung nach §. 5 Absatz 1 des Gesetzes beansprucht werden darf, im
Gemeindebezirk nicht vorhanden — worüber der Gemeindevorstand eine mit der bezüglichen Vorspann-Liquidation
vorzulegende Bescheinigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde beizubringen hat —, so ist der Gemeindevorstand
dafür verantwortlich (§. 7 Absatz 6 des Gesetzes), daß die Abholung von der nächsten militärischen Verabreichungs-
stelle rechtzeitig bewirkt wird.
In Fällen, in welchen die Verabreichung der Fourage an die berittenen Truppen nach dem Schlußsatz
des Absatzes 1 im §. 5 des Gesetzes nicht gefordert werden darf, ist die Abholung von der nächsten militärischen
Verabreichungsstelle Sache des Truppentheils, welchem auf Ansuchen der hierzu bensthigte Vorspann zu stellen ist.
Falls die von einem Besitzer aus seinen Beständen gelieferte Fourage den eintägigen Bedarf für 25 Pferde
übersteigt, und derselbe statt der Bezahlung die Rückgewähr in dem nächsten Militärmagazin beansprucht, wird
für die Abholung dieser Fourage vom Magazin eine Vergütung aus Reichsfonds nicht gewährt.
Die Rückgewähr erfolgt auf Grund der vom Truppentheil u. s. w. ausgestellten, an das Proviantamt
abzugebenden Bescheinigung über die stattgehabte Lieferung der Fourage sowie einer Bescheinigung des Gemeindevor-
standes, daß der mit Namen und Stand zu bezeichnende Vorleger der Quittung gesetzlich berechtigt ist, die Natural-
Rückgewähr der von ihm gelieferten Fourage im Betrage von ..Tonnen .Kilogramm .. Gramm Hafer,
.. . Tonnen .. Kilogramm .. Gramm Heu und .. . Tonnen .. Kilogramm . . Gramm Stroh zu beanspruchen.
Wird nur eine theilweise Rückgewähr der gelieferten Fourage beansprucht, so hat das Proviantamt,
welches die Rückgewähr bewirkt, die in Natur zurückgegebene Menge auf der Fouragequittung zu vermerken und
diese dem Vorleger wieder auszuhändigen. Letzterer hat dem Proviantamt über die erstattete Fouragemenge eine
besondere Quittung nach dem Muster B7 zu ertheilen.
Zu é6. 6.
In den an die zuständigen Zivilbehörden (Beilage B der Instruktion vom 31. Dezember 1868 zur
Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1868) zu richtenden schriftlichen Anforderungen der Militärbehörden
sowie in den auf Grund dieser Anforderungen schleunigst auszustellenden Marschrouten oder sonstigen Anord-
nungen der Zivilbehörden find die nach § 2 des Gesetzes in Anspruch zu nehmenden Leistungen nach Gegenstand,
Umfang, Ort und Zeit genau zu bezeichnen.
*) Die Dienstpferde des Regiments der Gardes du Corps erhalten außerdem eine ständige Futterzulage von
500 g Hafer und 1 500 g Heu für Pferd und Tag.
**) Die etatsmäßigen Pferde des Leib- Garde Husaren. Regiments, der beiden Garde. Dragoner-Regimenter
und des Detachements Garde Jäger zu Pferde erhalten eine ständige Futterzulage von 100 g Hafer für Pferd und Tag.