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dem Beschädigten zwar eine ausreichende Schadloshaltung zu Theil wird, daß jedoch unberechtigte
Forderungen keine Berücksichtigung finden. Die von den Beschädigten geforderten Vergütungen
dürfen von den Flurabschätzungskommissionen nicht erhöht werden.
Die Feststellung der Vergütung hat möglichst bald nach Entstehung des Schadens statt.
zufinden.
In Fällen der Inanspruchnahme von Grundstücken für Lager, Exerzirplätze oder zu den
Schießäbungen der Infanterie, Jäger und Schützen im Gelände hat auf Antrag der Militär-
verwaltung eine Besichtigung der ausgewählten Grundstücke und ihres Fruchtzustandes durch die
zur Feststellung der Vergütung zu berufende Kommission schon vor der Benutzung der Grundstücke
stattzufinden, um für die spätere Abschätzung der entstehenden Schäden eine möglichst vollständige
und zuverlässige Grundlage zu gewinnen.
Zu dem Schätzungstermine, bei welchem der Ortsvorstand anwesend sein muß, find die
Betheiligten zuzuziehen.
Bei der Verhandlung sind die Mitglieder der Kommission zunächst über ihre Obliegenheiten
zu belehren und im Besonderen darauf hinzuweisen, daß es ihre Pflicht ist, die Interessen der
Reichskasse sowie diejenigen der Entschädigungsberechtigten mit gleicher Unparteilichkeit zu wahren.
Im Besonderen sind dieselben darauf aufmerksam zu machen, daß bei Feststellung der Entschädigungs-
beträge ebensowohl der Werth der den Beschädigten verbleibenden Früchte und Nutzungen, als die
etwaigen Ersparnisse an Wirthschaftskosten in Anrechnung zu bringen find.
Sodann ist zu prüfen, inwieweit die angemeldeten Beschädigungen in der That durch die
Truppenübungen entstanden sind. Insoweit dies der Fall ist, hat die Kommission solche Ent.
schädigungsforderungen der Betheiligten, welche von ihr als angemessen befunden werden, im Wege
der Einigung ohne Weiteres zuzugestehen. Um das Zustandekommen einer Einigung zu erleichtern,
hat die Kommission die Beschädigten nöthigenfalls über die Abschätzungsgrundsätze zu belchren.
Insoweit von den Betheiligten keine bestimmten oder zu hohe Forderungen gestellt werden, hat die
Feststellung der Vergütung auf Grund förmlicher Abschätzung einzutreten.
Die Ergebnisse der Verhandlung sind in die im Absatz 1 bezeichnete Nachweisung (Anlage E,
einzutragen.
Zur Erleichterung des Schätzungsverfahrens ist, wenn es sich um die Feststellung von Schäden
für eine größere Jahl gleichartig bestellter kleiner Ackerstücke handelt, im voraus eine Klassen-
eintheilung des Bodens nach seiner Ertragsfähigkeit, nach der Art seiner Bestellung und nach dem
Zustande der darauf vorhandenen Feldfrüchte vorzunehmen und hiernach für jede Klasse der nach
Maßgabe der beschädigten Flächen zu gewährende Entschädigungsbetrag festzustellen.
Das über die Verhandlung aufzunehmende Protokoll muß namentlich ergeben:
1. die Veranlassung und den Gegenstand der Verhandlung,
2 welche Personen der Verhandlung beigewohnt haben,
3. in welcher Weise die Sachverständigen verpflichtet worden,
4. im Falle der förmlichen Abschätzung, wie die Vergütungsbeträge ermittelt und berechnet
worden, im Besonderen, welche Hülfsmittel (Kataster, Karten u. s. w.) zur Bestimmung
der Flächengrößen gedient haben, und welche Abschätzungsgrundsätze angewendet worden,
welche Beträge im Wege der Einigung und welche auf Grund förmlicher Abschätung
festgestellt worden sind,
6. die Versicherung der Kommission, daß ihrer Ueberzeugung nach in den ermittelten Ver-
gütungsbeträgen keine Entschädigung enthalten ist, welche gesetzlich nicht aus Militärfonds
zu vergüten wäre.
Diese Verhandlungen hat der Kommissar der Landesregierung mit den Nachweisungen
(Anlage E) der Intendantur einzusenden. Letztere prüft die Nachweisung, berichtigt etwaige Irr-
thümer und Rechnungsfehler, erwirkt eine Bescheinigung des leitenden Truppenbefehlshabers darüber:
daß die stattgehabten Beschädigungen mit Rücksicht auf den Jweck der Truppenübung
unvermeidlich gewesen sind, die Vertretung daher Niemandem zur Last falle,
weist sodann die liquiden Beträge zur Zahlung an und benachrichtigt gleichzeitig den Kommissar
der Landesregierung behufs Aufforderung der Betheiligten zur Abhebung der angewiesenen Beträge.
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