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Die Liquidirung und Anweisung der Entschädigungsbeträge ist nach Möglichkeit zu be-
schleunigen.
Den Sachverständigen sind zu gewähren:
a) Fuhrkosten für die Zu- und Heimreise und für Reisen beim Uebertrikt von einer Kom-
mission zu einer andern sowie aus einem Abschätzungsbezirk in einen andern, und zwar:
bei Benutzung von Eisenbahnen und Dampfschiffen für das Kilometer 13 Pf. und
für jeden Zu- und Abgang 3.&,
auf dem Landwege für das Kilometer 54 Df.
Die Fuhrkosten für die Zureise find bis zum Orte des Zusammentritts der Kom-
mission, die Fuhrkosten für die Heimreise vom letzten Geschäftsort aus zu berechnen.
b) Ein Tagegeld von 9 für den Tag auf die ganze Dauer des Geschäfts einschließlich
Reisetage.
c) Eine Pauschvergütung von je 6 AK täglich an den Abschätzungstagen. Dieselbe dient
als Gesammtentschädigung sowohl für Zurücklegen der Wege auf den einzelnen Feld-
marken als auch für etwaige Fahrten zu und von den Nachtauartieren.
Die Liquidationen über vorstehende Gebührnisse werden der zuständigen Intendantur
durch die obere Jivilverwaltungsbehörde vorgelegt, nachdem der Kommissar der Landes-
regierung die Richtigkeit bescheinigt hat.
B. Die Feststellung der Vergütung in den übrigen Fällen erfolgt in analoger Weise wie vorstehend
unter A vorgeschrieben, jedoch kann dabei die Zusammensetzung der Abschätzungskommission nach
dem Ermessen der Militärverwaltung in der Weise vereinfacht werden, daß die Militärverwaltung
gar nicht oder nur durch einen Offizier oder einen Militärbeamten vertreten wird.
In gleicher Weise kann die Zusammensetzung der Kommission vereinfacht werden, wenn das
unter A vorgeschriebene Verfahren in einem Ortsbezirke bereits beendigt ist und noch nachträglich,
aber innerhalb der gesetzlichen Frist (5. 16 des Gesetzes) Ansprüche von Beschädigten angemeldet
werden. ·
C. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen Vertretungen von Kreisen oder gleichartigen Verbänden
bestehen, sind unter deren Mitwirkung geeignete Sachverständige für die verschiedenen, nach den
Vorschriften des Gesetzes nöthig werdenden Abschätzungen in genügender Jahl für eine gewisse Zeit
im voraus zu bestimmen. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen dergleichen Verbands.
vertretungen nicht vorhanden sind, wird diese Bestimmung — nöthigenfalls unter Mitwirkung
geeigneter anderer Organe — durch die Landesregierung erfolgen.
Bei Bestimmung der Sachverständigen ist an erster Stelle zu beachten, daß die Wahl nur
auf völlig geeignete Persönlichkeiten fällt, welche nach Charakter, Lebensstellung und Erfahrung
genügende Gewähr für eine unparteiische und sachgemäße Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten bieten.
IV. Besondere Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltungen.
Zu §. 15.
Der vom Bundesrath zu erlassende allgemeine Tarif für die Beförderung der bewaffneten Macht und
des Materials des Landheeres und der Marine auf den Eisenbahnen wird nach seiner jedesmaligen Feststellung
durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht.
V. Schlußbestimmungen.
Zu S. 16.
Die Anmeldung der auf Grund des Gesetzes zu erhebenden Entschädigungsansprüche hat innerhalb der
in F. 16 bezeichneten Fristen bei dem Vorstande derjenigen Gemeinde stattzufinden, durch deren Vermittelung die
Leistung erfolgt ist (§S. 2—9) oder in deren Bezirk die Leistung in Anspruch genommen (§. 10) oder das be.
schädigte Grundstück u. s. w. (6§S. 11, 12, 13) belegen ist.