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und festzustellen. Dagegen sind die Truppen zum Ausfüllen und Einebnen der Koch- u. s. w.
Löcher in den Biwaks verpflichtet.
Zu §. 14 des Gesetzes.
Von dem Königlich Preußischen Herrn Minister des Innern sind die Zivilbehörden zur Nach.
achtung darauf aufmerksam gemacht, daß die nach der Ausführungs= Verordnung zur Vorabschätzung
von Flurschäden berufene, aus dem Ortsvorstande und zwei Ortseingesessenen bestehende Kommission
sich lediglich auf die Feststellung des Schaden umfanges und gegebenenfalls auf die Entgegennahme
der Forderung des Beschädigten beschränkt, in Verhandlungen mit den Betheiligten über die Höhe
der Entschädigungssumme sich dagegen nicht einläßt.
Wenn ferner in der Ausführungs-Verordnung bestimmt worden ist, daß eine förmliche
Akschätzung nur da eintreten soll, wo von den Beschädigten keine bestimmten oder zu hohe
Forderungen gestellt worden sind, so wird in den Fällen, in denen die Kommission darüber zweifel-
haft ist, ob eine Forderung als angemessen oder zu hoch zu erachten sei, die Vornahme einer
Schätzung zwar ebenfalls geboten sein. Diese Schätzung ist jedoch nur vorzunehmen, um festzu-
stellen, ob die Entschädigungsforderung als angemessen bewilligt werden kann.
Betreffs der Gewährung von Vergütungen an Ortsvorstände und Ortseingesessene, die den Umfang
von Flurschäden vor dem Erscheinen der Abschätzungskommission festzustellen haben, gilt, daß den
zu diesem Zwecke zugezogenen Ortseingesessenen — da für sie eine Verpflichtung zur unentgelt.
lichen Vornahme des Geschäfts nicht besteht — eine Entschädigung, sofern sie beansprucht
wird, aus Kapitel 27 Titel 16 des Militäretats zu gewähren und ihre Höhe in gleicher Weise
zu bemessen ist, wie dies für die Sachverständigen bei Abschätzung von Schäden geringeren Um.
fanges durch den (im Ministerial-Blatt der inneren Verwaltung S. 235 für 1878 abgedruckten)
Erlaß der Königlich Preußischen Herren Minister des Innern und der Finanzen vom 4. Juli 1878
geschehen ist. Die Prüfung und Feststellung der Liquidationen erfolgt in diesem Falle durch die
obere Verwaltungsbehörde (Regierung).
Was die zu dem Abschätzungsgeschäfte heranzuziehenden Ortsvorstände betrifft — denen die
Bürgermeister sowohl der kreisaus- als auch der kreiseingeschlossenen Städte zuzurechnen find —,
so liegen nach den stattgehabten Ermittelungen in keinem der verschiedenen Theile der Preußischen
Monarchie — mit alleiniger Ausnahme des Regierungsbezirks Sigmaringen — besondere auf
partikularrechtlichen Vorschriften, auf begründetem Herkommen oder auf sonst etwa bestehenden
speziellen Normen des Rechts oder der Verwaltung beruhende Verhältnisse vor, die einen Anspruch
der Ortsvorstände (Ortsvorsteher) auf Gewährung einer Vergütung dieser Art als gerechtfertigt
erscheinen lassen. Den Gemeindevorstehern ist deshalb im Allgemeinen eine Vergütung für diese
Bemühungen nicht zuzubilligen.
Vorstehende Festsetzungen sind, so lange kein Widerspruch erfolgt, — worüber zu berichten
sein würde —, auch gegenüber etwaigen Forderungen in nicht Preußischen Bundesstaaten, deren
Truppen unter Preußischer Verwaltung stehen, anzuwenden.
Innerhalb des Regierungsbezirks Sigmaringen steht den Ortsvorstehern ein Anspruch auf
Tagegelder oder Reisekosten für amtliche Verrichtungen aller Art innerhalb des Gemeindebezirks
— außerhalb ihres Wohnortes — zu es bleibt ihnen daher vorkommenden Falls eine Vergütung
in gleicher Höhe wie vorstehend für die Ortseingesessenen anzuweisen.
Um ungerechtfertigten Forderungen für die Absperrung von Privatforsten aus Anlaß von Schieß-
übungen mit Erfolg entgegentreten zu können, ist den Königlichen Regierungen von dem Kniglich
Preußischen Herrn Minister des Innern empfohlen worden, auf die Heranziehung Königlicher Forst.
beamten als besonders geeigneter Sachverständigen für Fälle dieser Art möglichst Bedacht zu nehmen.
Soweit nichtpreußische Gebiete in Frage kommen, vermitteln die Königlichen Generalkom-
mandos, daß die Landesregierungen ihre Behörden in gleichem Sinne anweisen.
Die militärischen Mitglieder der Flurabschätzungs= Kommissionen erhalten für ihre Reisen die Ge-
bührnisse nach der Reise. Ordnung. Diese Beträge, sowie die den Sachverständigen zustehenden
Gebührnisse sind von den Intendanturen auf Kapitel 27 Titel 16 des Militäretats anzuweisen.
Die Königlich Preußischen Herren Minister des Innern und der Finanzen haben die Königlichen
Regierungen angewiesen, daß von den Kosten für Abschätzung der durch größere Truppenäbungen
verursachten Flurschäden außer den Gebühren der Sachverständigen nur diejenigen Beträge auf