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Kriegsministerium. Berlin den 13. Juli 1898.
Nr. 178.
Abänderung des Entwurfs zur Friedens-Verpflegungsvorschrift.
In dem Entwurf zur Friedens- Verpflegungsvorschrift treten aus Anlaß der Novelle und neuen Ausführungs-
Verordnung zum Naturalleistungsgesetz — Armee Verordnungsblatt Seite 179 und Seite 237 folgende
Aenderungen ein:
1. §. 10 Ziffer 1 erhält nachstehende Fassung:
„Die Inanspruchnahme von vorübergehendem Quartier mit Verpflegung erfolgt nach Maßgabe
des Naturalleistungsgesetzes und der zugehörigen Ausführungsverordnung (§. 6, 4).
Wird das vorübergehende Quartier nicht aus Anlaß von Märschen oder Truppenübungen
bezogen, so darf die Verpflegung durch die Quartierwirthe nur so lange — auf mehr als 5 Tage
nur in den dringendsten Fällen — eintreten, bis die Verpflegung in anderer Weise sichergestellt
ist. (Zu vergl. Ziffer 5).=
2. §. 46 ZJiffer 3. Der vierte Absatz ändert sich folgendermaßen:
»Dasselbe gilt, wenn nach Maßgabe des Naturalleistungsgesetzes die Verabfolgung des Futter-
bedarfs von der Gemeinde nicht gefordert werden kann. Geeignetenfalls kann einzelnen Truppen-
theilen der freihändige Ankauf des Futters zu Preisen, welche sich in Grenzen der für Lieferungen
durch die Gemeinden zahlbaren Vergütungssätze (§. 80, 8) halten, überlassen werden. Eine Ueber-
schreitung dieser Preisgrenzen bedarf der nachträglichen Genehmigung des Kriegsministeriums
(Militär-Oekonomie- Departement).=
3. §S. 72, ZJiffer 18. In der fünften Zeile ist an Stelle des Wortes = QOuartieranweisungen= zu setzen:
»Marschrouten.«
4. §. 78. Die Ueberschrift muß lauten:
Marschrouten, Quartieranweisungen.=
In Ziffer 1 Zeile 3,
v D 2 5* 1,
»2321,
» 24 21
ist hinter dem Wort »Marschrouten« hinzuzufuͤgen:
»oder Quartieranweisungen.«
5. 8. 79 Ziffer 6. In der zweiten Zeile ist vor dem Wort »Militärbeamte« einzufügen:
„ obere.
6. Der §. 80 erhält folgende Fassung:
„ Bezahlung des Futters, Ertheilung von Empfangsbescheinigungen.
1. Die Vergütung für verabreichtes Futter wird von den auf dem Marsche befindlichen
oder vorübergehend einquartierten Truppentheilen an die Gemeinden gegen Quittung nach Muster 21
baar bezahlt. Der Truppentheil ertheilt der Gemeinde über den Empfang und die erfolgte Zahlung
eine Bescheinigung nach Muster 21 a. Stäbe, welche mit unterstellten Truppentheilen dieselbe Orts-
unterkunft haben, beauftragen einen von diesen mit der Bezahlung des für sie gelieferten Futters.
Die übrigen Stäbe sowie einzeln entsendete Kommandos stellen über den Empfang des von
Gemeinden verabreichten Futters nach den Mustern 22 und 22a Bescheinigung aus.
Die Baarzahlung unterbleibt auch allgemein, wenn ein Besitzer die Natural. Rückgewähr,
sei es auch nur eines Theiles des gelieferten Futters in dem nächsten Militärmagazin beansprucht,
soweit dies nach §. 5 Absatz 2 des Naturalleistungsgesetzes zulässig ist.
2. Ist in den unter Ziffer 1 Absatz 1 vorgesehenen Fällen aus besonderen Gründen die
Baarzahlung nicht ausführbar, z. B. beim Mangel geeigneter Personen für die Berechnung der
zuständigen Vergütung oder im Falle des §. 79, 2, so wird auf der zu ertheilenden Empfangs-
bescheinigung (Anlagen 22 und 22 a) vermerkt, daß die Bezahlung durch die Kassenverwaltung des
Truppentheils erfolgen wird. Dieselbe wird alsdann durch Uebersendung des Betrages an die
Gemeindebehörde gegen Zurückziehung der Empfangsbescheinigung baldmöglichst bewirkt.
3. Die Bezahlung erfolgt mit den Preisen, welche gemäß §. 9,3 des Naturalleistungs=
gesetzes allmonatlich von den oberen Zivilverwaltungsbehörden durch ihre amtlichen Anzeigeblätter
verböffentlicht werden.