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Die in der Zeit der größeren Truppenübungen maßgebenden Preise theilt die betreffende
obere Verwaltungsbehörde sogleich nach erfolgter Feststellung, ohne die Bekanntmachung durch das
amtliche Anzeigeblatt abzuwarten, außerdem auch dem zuständigen Generalkommando mit, welches
deren schleunige Mittheilung an die Truppen veranlaßt.
Finden die größeren Truppenübungen außerhalb des Korpsbereichs statt, so richtet das
Generalkommando an die betreffende obere Verwaltungsbehörde rechtzeitig dat Ersuchen um Mit-
theilung der maßgebenden Preise behufs Bekanntgabe an die Truppen.
Welche Preise thatsächlich zu zahlen sind, entnehmen die Truppen jedoch aus den bei den
Gemeindebehörden einzusehenden amtlichen Anzeigeblättern; sie zahlen, auch wenn fie bereits auf
dem Dienstwege die von der oberen Verwaltungsbehörde festgestellten neueren Preise erfahren haben,
doch stets diejenigen Preise, welche in dem dem Gemeindevorstand zuletzt zugegangenen amtlichen
Anzeigeblatte verböffentlicht sind. Hiernach werden beispielsweise die im September erfolgten
Lieferungen, welche an sich nach den Preisen des Vormonats August zu vergüten sind, noch so
lange mit den im August veröffentlichten Julipreisen bezahlt, als die amtliche Bekanntmachung
über die Preise für August dem Gemeindevorstande noch nicht zugegangen ist.
4. Die Bestimmungen des §. 79,3 und 4 finden auch bei der Zahlung der Vergütung für
verabreichtes Futter Anwendung.
5. Holt eine Gemeinde den Futterbedarf von einer militärischen Verabreichungsstelle ab, so
läßt der Truppentheil dieser eine auf sie lautende Empfangsbescheinigung übermitteln. Die Gemelnde
erhält in diesem Falle von dem Truppentheil eine Bescheinigung über den geleisteten Vorspann.
6. Wegen der von den Gemeinden zu liquidirenden Vergütung für verabreichtes Futter,
welches nicht baar bezahlt worden ist (Ziffer 1), oder für Vorspann (Ziffer 5), siehe §. 844.
7. Hinsichtlich der Einziehung der Vergütung für das von den Gemeinden empfangene nicht
etatsmäßige Futter greifen die Bestimmungen des §. 77,4 und § Platz.
8. 84.
Ziffer 1. In der zweiten Zeile ist hinter dem Wort -Ouartierverpflegung= einzufügen:
mund verabreichtes Futter.=
Ziffer 4. In der zweiten Zeile ist hinter dem Wort -Pferdefutter ein Komma zu setzen
und der Satz einzufügen: welches nicht baar bezahlt worden ist,
Ziffer 6. Der erste Satz erhält folgende Fassung:
„Die für nicht empfangene Rationen zu gewährende Geldvergütung wird nach Muster 28,
die an die Gemeinden gezahlte Vergütung für verabreichtes Futter nach Muster 28 a, die Vergütung
für die bei Reisen im Auslande selbst beschafften Rationen nach Muster 29 liquidirt.“
Ziffer 11. Der zweite Absatz ändert sich folgendermaßen:
„ Die Truppen müssen außerdem alle Ausgaben für die Verpflegung durch die Quartierwirthe
sowie für das von den Gemeinden verabreichte Futter durch die Marschrouten und die Quittungen
der Gemeinden über empfangene Zahlung nachweisen. Die Marschrouten und die Ouittungen über
Ausgaben für Quartierverpflegung erhalten sie nach Prüfung und Feststellung der Liquidationen
von den Intendanturen zurück.=
Ziffer 24 erhält folgenden Zusatz:
„ Von der nach Muster 28 a aufzustellenden Liquidation wird eine dritte Ausfertigung, deren
letzte Seite mit dem auf Seite 4 des Musters vorgeschriebenen Kontirungsnachweis versehen wird,
nebst der für die Kasse bestimmten Ausfertigung durch die Intendantur an das Kriegsministerium
(Verpflegungs= Abtheilung) zur Kontrole eingereicht. Letztere Ausfertigung gelangt, nachdem fie
seitens der Kontrole mit einem Stempel versehen worden ist, an die Intendantur behufs Ueber.
weisung an die Kasse zurück.=
§. 85. Der Ziffer 2 ist am Schlusse hinzuzufügen:
»Vergl. g. 84, 24.4
Anlage 19. Die Ueberschrift ändert sich, wie folgt:
Ouittung der Gemeinde N. über erhaltene Vergütung für die an Mannschaften verabreichte
Ouartierverpflegung.
Anlage 20. In der Ueberschrift sind die Worte zrauf Grund der Marschroute u. s. w. bis 18. .«
zu streichen, dafür einzufügen: „an Mannschaften.=
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