Metadata: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

Vorbehaltsgut 
8 
1654 
1660 
999 
1580 
2050 
2204 
1610 
1708 
1310 
Verwandtschaft. 
s. Güterreent — Güterrecht 1385, 
1386. 
s. Güterrecht 1415—1417. 
Vorbesitzer. 
Eigentum. 
Der Besitzer kann für die Verwendungen 
eines V., dessen Rechtsnachfolger er 
geworden ist, in demselben Umfang 
Ersatz verlangen, in welchem ihn der 
V. fordern könnte, wenn er die Sache 
herauszugeben hätte. 
Die Verpflichtung des Eigentümers 
zum Ersatze von Verwendungen er- 
streckt sich auch auf die Verwendungen, 
die gemacht worden sind, bevor er 
das Eigentum erworben hat. 1007. 
*· 
Vorbildung. 
Ehescheidung s. 
1610. 
Erbe. 
Aufwendungen für die V. zu einem 
Berufe sind bei der Auseinandersetzung 
der Erben untereinander insoweit zur 
Ausgleichung zu bringen, als sie das 
den Vermögensverhällnissen des Erb- 
lassers entsprechende Maß überstiegen 
haben. 2052, 2057. 
Testament s. Erbe 2050. 
Verwandtschaft. 
Der g. zu gewährende Unterhalt um- 
faßt den gesamten Lebensbedarf, bei 
einer der Erziehung bedürftigen Person 
auch die Kosten der Erziehung und 
der V. zu einem Berufe. 
Der einem unehelichen Kinde zu ge- 
währende Unterhalt umfaßt den ge- 
samten Lebensbedarf sowie die Kosten 
der Erziehung und der V. zu einem 
Berufe. 1717. 
Verwandtschaft 
Voreltern. 
Ehe. 
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden 
Ermcte, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
417 
  
8 
1580 
1926 
1929 
685 
1611 
1503 
1004 
1027 
Vorenthaltung 
zwischen Personen, von denen die eine 
mit Eltern, V. oder Abkömmlingen 
der anderen Geschlechtsgemeinschaft ge- 
pflogen hat. 
Ehescheidung s. Kind — Ver- 
wandtschaft 1611. 
Erbfolge. 
Soweit bei der Erbfolge Abkömmlinge 
an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer 
V. treten, finden die für die Beerbung 
in der ersten Ordnung geltenden Vor- 
schriften Anwendung. 1931. 
G. Erben der fünften Ordnung und 
der ferneren Ordnungen sind die ent- 
fernteren V. des Erblassers und deren 
Abkömmlinge. 
Die Vorschriften des § 1928 Abs. 2, 
3 finden entsprechende Anwendung. 
Geschäftsführung. « 
Gewähren Eltern oder V. ihren Ab- 
kömmlingen oder diese jenen Unter- 
halt, so ist im Zweifel anzunehmen, 
daß die Absicht fehlt, von dem 
Empfänger Ersatz zu verlangen. 687. 
Verwandtschaft. 
Beschränkung des Unterhaltsanspruchs 
der V. s. Kind — Verwandtschaft. 
Vorempfangenes. 
Güterrecht. 
Ausgleichung des V. unter den Ab- 
kömmlingen bei der Auseinandersetzung 
in Ansehung des Gesamtguts der f. 
Gütergemeinschaft s. Güterrecht — 
Güterrecht. 
Vorenthaltung. 
Eigentum. 
Wird das Eigentum in anderer Weise 
als durch Entziehung oder V. des 
Besitzes beeinträchtigt, so kann der 
Eigentümer von dem Störer die Be- 
seitigung der Beeinträchtigung ver- 
langen 
Grunddienstbarkeit s. Eigentum 
1004. 
27
	        
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