Vorbehaltsgut
8
1654
1660
999
1580
2050
2204
1610
1708
1310
Verwandtschaft.
s. Güterreent — Güterrecht 1385,
1386.
s. Güterrecht 1415—1417.
Vorbesitzer.
Eigentum.
Der Besitzer kann für die Verwendungen
eines V., dessen Rechtsnachfolger er
geworden ist, in demselben Umfang
Ersatz verlangen, in welchem ihn der
V. fordern könnte, wenn er die Sache
herauszugeben hätte.
Die Verpflichtung des Eigentümers
zum Ersatze von Verwendungen er-
streckt sich auch auf die Verwendungen,
die gemacht worden sind, bevor er
das Eigentum erworben hat. 1007.
*·
Vorbildung.
Ehescheidung s.
1610.
Erbe.
Aufwendungen für die V. zu einem
Berufe sind bei der Auseinandersetzung
der Erben untereinander insoweit zur
Ausgleichung zu bringen, als sie das
den Vermögensverhällnissen des Erb-
lassers entsprechende Maß überstiegen
haben. 2052, 2057.
Testament s. Erbe 2050.
Verwandtschaft.
Der g. zu gewährende Unterhalt um-
faßt den gesamten Lebensbedarf, bei
einer der Erziehung bedürftigen Person
auch die Kosten der Erziehung und
der V. zu einem Berufe.
Der einem unehelichen Kinde zu ge-
währende Unterhalt umfaßt den ge-
samten Lebensbedarf sowie die Kosten
der Erziehung und der V. zu einem
Berufe. 1717.
Verwandtschaft
Voreltern.
Ehe.
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden
Ermcte, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
417
8
1580
1926
1929
685
1611
1503
1004
1027
Vorenthaltung
zwischen Personen, von denen die eine
mit Eltern, V. oder Abkömmlingen
der anderen Geschlechtsgemeinschaft ge-
pflogen hat.
Ehescheidung s. Kind — Ver-
wandtschaft 1611.
Erbfolge.
Soweit bei der Erbfolge Abkömmlinge
an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer
V. treten, finden die für die Beerbung
in der ersten Ordnung geltenden Vor-
schriften Anwendung. 1931.
G. Erben der fünften Ordnung und
der ferneren Ordnungen sind die ent-
fernteren V. des Erblassers und deren
Abkömmlinge.
Die Vorschriften des § 1928 Abs. 2,
3 finden entsprechende Anwendung.
Geschäftsführung. «
Gewähren Eltern oder V. ihren Ab-
kömmlingen oder diese jenen Unter-
halt, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß die Absicht fehlt, von dem
Empfänger Ersatz zu verlangen. 687.
Verwandtschaft.
Beschränkung des Unterhaltsanspruchs
der V. s. Kind — Verwandtschaft.
Vorempfangenes.
Güterrecht.
Ausgleichung des V. unter den Ab-
kömmlingen bei der Auseinandersetzung
in Ansehung des Gesamtguts der f.
Gütergemeinschaft s. Güterrecht —
Güterrecht.
Vorenthaltung.
Eigentum.
Wird das Eigentum in anderer Weise
als durch Entziehung oder V. des
Besitzes beeinträchtigt, so kann der
Eigentümer von dem Störer die Be-
seitigung der Beeinträchtigung ver-
langen
Grunddienstbarkeit s. Eigentum
1004.
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