Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unkenntnis 
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824 
846 
Handlung. 
Wer der Wahlheit zuwider eine 
Thatsache behauptet oder verbreitet, 
die geeignet ist, den Kredit eines 
anderen zu gefährden oder sonstige 
Nachteile für dessen Erwerb oder 
Fortkommen herbeizuführen, hat dem 
anderen den daraus entstehenden 
Schaden auch dann zu ersetzen, wenn 
er die Unwahrheit zwar nicht kennt, 
aber kennen muß. 
Durch eine Mitteilung, deren Un- 
wahrheit dem Mitteilenden unbekannt 
ist, wird dieser nicht zum Schadens- 
ersatze verpflichtet, wenn er oder der 
Empfänger der Mitteilung an ihr 
ein berechtigtes Interesse hat. 829. 
s. Leistung 254. 
851 U. des wegen der Entziehung oder 
1128 
1141 
460 
254 
Beschädigung einer Sache zum 
Schadensersatz Verpflichteten von dem 
Rechte eines Dritten an dieser Sache 
s. Handlung — Handlung. 
Hypothek. 
U. des Versicherers eines Gebäudes 
über eine aus dem Grundbuch ersicht- 
liche Hypothek s. Hypothek — Hypo- 
thek. 
s. Willenserklärung 132. 
Kauf. 
U. des Käufers über den Mangel 
einer gekauften Sache s. Kauf — 
Kauf. 
Leistung. 
Hat bei der Entstehung des Schadens 
ein Verschulden des Beschädigten mit- 
gewirkt, so hängt die Verpflichtung 
zum Ersatze sowie der Umfang des 
zu leistenden Ersatzes von den Um- 
ständen, insbesondere davon ab, in- 
wieweit der Schaden vorwiegend von 
dem einen oder dem anderen Teile 
verursacht worden ist. 
Dies gilt auch dann, wenn sich 
das Verschulden des Beschädigten 
darauf beschränkt, daß er unterlassen 
83 
  
– 
–· 
  
I 
Unkenntnis 
hat, den Schuldner auf die Gefahr 
eines ungewöhnlich hohen Schadens 
aufmerksam zu machen, die der 
Schuldner weder kannte noch kennen 
mußte, oder daß er unterlassen hat, 
den Schaden abzuwenden oder zu 
mindern. Die Vorschrift des § 278 
findet entsprechende Anwendung. 
Miete. 
539 U. des Mieters von dem Mangel der 
560, 
1032 
1207 
704 
523, 
2078 
2079 
gemieteten Sache s. Miete — Miete. 
561 Entfernung der Sachen des 
Mieters von dem vermieteten Grund- 
stück ohne Wissen oder unter Wider- 
spruch des Vermieters s. Miete — 
Miete. 
Nießbrauch s. Eigentum 932. 
Pfandrecht 1244 s. Eigentum 932. 
Sachen s. Miete — Miete 560, 561. 
Schenkung. 
524 U. des Schenkers von dem 
Mangel der Schenkung bei dem Er- 
werbe der geschenkten Sache s. 
Schenkung — Schenkung. 
Testament. 
s. Willenserklärung 122. 
U. des Erblassers von dem Vor- 
handensein eines Pflichtteilsberechtigten 
s. Erblasser — Testament. 
2107 U. des Erblassers von dem Vor- 
68 
222 
handensein von Abkömmlingen des 
von ihm als Erben eingesetzten Ab- 
kömmlings s. Erblasser — Testament. 
Verein. 
U. des Dritten von der Anderung 
des Vorstandes zur Zeit der Vornahme 
eines Rechtsgeschäfts mit den bis- 
herigen Vorstandsmitgliedern s. Verein 
— Verein. 
Verjährung. 
Nach der Vollendung der Verjährung 
ist der Verpflichtete berechtigt, die 
Leistung zu verweigern. 
Das zur Befriedigung eines ver- 
jährten Anspruchs Geleistete kann nicht 
zurückgefordert werden, auch wenn 
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