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2. Je eine Probe der durch Seine Majestät den Kaiser und König genehmigten Mätzenabzeichen sowie
ferner für die Wappenschilder zu Epaulettes und Achselstücken der Beamten werden den General-
kommandos für ihre Probensammlung durch das Militär- Oekonomie= Departement überwiesen werden.
Die auf den Epaulettes und Achselstücken zu tragenden Wappenschilder unterscheiden sich
von den bishherigen Proben nur durch die Farbe des Adlers , der durchweg gelb — statt bisher
gelb und schwarz — gehalten ist.
3. Bei den Badischen Truppentheilen tragen an der Uniformmütze nach besonderen, dem General.
kommando des XIV. Armeekorps durch das Militär- Oekonomie- Departement zugehenden Proben:
a) die Zahlmeister, Oberroßärzte und Roßärzte: den filbernen Greif;
b) die Büchsenmacher und Waffenmeister: das Großherzoglich Badische Wappenschild.
Letzteres wird auch als Mützenabzeichen sowie zu den Epaulettes und Achselstücken von
denjenigen Beamten der Lokal-Verwaltungen im Großherzogthum Baden angelegt, welche nach den
bestehenden Bestimmungen als Helmzier den Greif tragen.
4. Die Empfangsbescheinigung über die ausgegebenen Proben ist seitens der Intendantur der
Bekleidungs-Abtheilung des Kriegsministeriums einzureichen.
Nachproben werden an Militäreffekten. Fabrikanten u. s. w. auf Antrag bis zum 1. April 1899 vom
Bekleidungsamt des Gardekorps zum Selbstkostenpreis abgegeben.
No. 646/8. 98. B. 3. v. Goßler.
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Kriegsministerium. Berlin den 17. September 1898.
Nr. 218.
Bekleidungs= und Ausrüstungs-Nachweisung (Bkl. N.).
1. Seine Majestät der Kaiser und König haben unterm 3. August 1898 eine neue Bekleidungs- und
Ausrüstungs.- Nachweisung zu genehmigen geruht. Dieselbe tritt an Stelle der gleichnamigen
Vorschrift vom 26. März 1888 und wird nebst Vertheilungsplan den Kommandobehörden u. s. w.
in der erforderlichen Anzahl unter Umschlag zugehen.
Im Druckvorschriften Etat ist unter Nummer 192 das Datum der Nachweisung entsprechend
zu berichtigen.
Die durch die neue Dienstvorschrift bedingten Aenderungen der Bekleidungsordnung l und II
sowie der Bekleidungs= Etats der Truppen werden besonders bekannt gegeben werden.
2. Proben des für die Friedensausrüstung der Zahlmeisteraspiranten im Feldwebel. (Wachtmeister.)
Range gestatteten Unterschnallkoppels aus schwarzem Lackleder (vergl. S. 21 d. N.) gelangen
seitens des Militär. Oekonomie= Departements zur Verausgabung.
3. Die Litewka für Lazarethgehülfen (vergl. S. 21 d. N.) besteht aus dunkelblauem Molton mit
Schulterklappen aus demselben Stoff (bei den Provinzial- Armeekorps mit der Korpsnummer
— arabische Jiffer in Gelb —) und Kragenpatten von dunkelblauem Tuch. Schnitt und Aus.-
stattung entsprechen der Litewkaprobe des betreffenden Truppentheils.
4. Für die Militärkrankenwärter ist Allerhöchsten Orts die Einführung der Litewka als etatsmäßiges
Bekleidungsstück genehmigt worden; dieselbe entspricht derjenigen für Lazarethgehülfen der Fuß.
truppen (siehe unter 3.), jedoch erhalten die Kragenpatten einen Vorstoß von kornblumenblauem Tuch.
Proben der Litewken für Lazarethgehülfen und Militärkrankenwärter werden nicht ausgegeben.
No. 290/9. 98. B. 3. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 16. September 1898.
Nr. 219.
Löhnung der zur Uebung eingezogenen Mannschaften des Beurlaubtenstandes.
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche zu einer Uebung oder zur Erhöhung der Ausrückestärke bei den
größeren Truppenübungen eingezogen sind, erhalten für den Entlassungstag (Erlasse vom 25. März 1880,
Armee-Verordnungs- Blatt Seite 75, und 16. Mai 1898 Nr. 75/5. 98. A. 1) Löhnung nur dann, wenn ihre