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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
32. Jahrgang. Lerlin den 16. Oktober 1898. Nr. 30.
Abonnements auf dieses Blatt nehmen nur die Postanstalten entgegen. Der vierteljährliche Bezugspreis beträgt für
gewöhnliche Exemplare (ost. Leitungsliste Nr. 715) 1. 50 f/, für nur einseitig bedruckte, zum Einkleben in die Akten
geeignete Exemplare (Post · Zeitungsliste Nr. 716) 1 M 90
Der Verkauf einzelner Rummern des Blattes erfolgt durch die Druckvorschriften. Verwaltung im Kriegsministerium.
Für Berlin ist auch eine Verkaufsstelle Wilhelmstraße Nr. * beim Pförtner eingerichtet. Der parso beträgt 20 für
jeden Druckbogen von 8 Seiten (5 #/ für jedes Blatt), falls nicht für einzelne Nmmmern noch eine besondere *3
festgesetzt ist. Einzelne Blätter können nicht verabfolgt werden.
Nr. 233.
Bediugungen für das Schulschießen.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich:
1. Die für das Schießübungsjahr 1898 versuchsweise festgesetzten Bedingungen für das Schulschießen
der Infanterie werden endgültig eingeführt.
2. Für die Kavallerie, die Fußartillerie und den Train treten die in den Anlagen 1 bis 3 enthaltenen
Bedingungen für das Schulschießen in Kraft.
Das Kriegsministerium hat das Weitere zu veranlassen. #
Marmor. Palais den 6. Oktober 1898. r
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 10. Oktober 1898.
Vorstehende Allerböchste Kabinets-Ordre wird hierdurch unter Hinweis auf den kriegsministeriellen
Erlaß vom 12. Oktober 1897 Nr. 262/10. 97. A. 2 — A. V. Bl. S. 294 — zur Kenntniß der Armee gebracht.
Für die Jäger und Schützen sowie für die Pioniere und Eisenbahntruppen treten die in den Anlagen 4
bis 6 enthaltenen Bedingungen für das Schulschießen in Kraft.
Die endgültig eingeführten Bedingungen des Schulschießens der Infanterie ergiebt Anlage 7. #
Die durch Einführung der neuen Bedingungen sowie der Scheiben der Infanterie erforderlichen Deck.
blätter zu den Schießvorschriften für die Kavallerie und den Train bezw. zur Gewehrschießvorschrift für die
Fußartillerie werden demnächst zur Ausgabe gelangen.
Die Bestimmungen über das Anschießen der Gewehre und Karabiner bleiben unverändert.
No. 324/10. 98. A. 2. v. Goßler.