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Kriegsministerium. Berlin den 14. Oktober 1898.
Nr. 242. .
Abänderung und Ergänzung der Militär-Strafvollstreckungs-Vorschrift.
1. Seite 19. Die Fußnote “) erhält folgenden Zusatz:
„In Mannschafts Arrestzellen dürfen in Untersuchungshaft aufzunehmende Offiziere nicht
untergebracht werden.=
2. Seite 23. Die Fußnote ’) erhält folgenden Zusatz:
„'Wegen Behandlung und Verpflegung der in Untersuchungshaft befindlichen Offiziere ver-
gleiche die Fußnote “) auf Seite 19.=
3. Anlage 2, Seite 214 bis 216. In dem Verzeichniß der ZJivil- Strafanstalten, an welche die von
Militärgerichten Verurtheilten zu überweisen sind, wenn die Strafvollstreckung auf die bürgerlichen
Behörden übergeht, treten unter Abschnitt 14 mit dem 15. Oktober d. Is. nachstehende Aende-
rungen ein:
Die zu Juchthausstrafe Verurtheilten sind zu überweisen
aus dem Bereiche des Gardekorps und des III. Armeekorps:
evangelische und jüdische an die Strafanstalt Moabit in Berlin,
katholische »2 in Brieg;
aus dem Bereiche des II. und V. Armeekorps und der 10. Division:
evangelische an die Strafanstalt in Naugard,
katholische und jüdische an die Strafanstalt in Rawitsch;
aus dem Bereiche des IV. Armeekorps:
Verurtheilte aller Konfessionen an die Strafanstalt in Halle a .
aus dem Bereiche des VI. Armeekorps und der 9. Division:
evangelische an die Strafanstalt in Groß. Strehlitz,
katholische p »Ratibor,
jũdische »» » » Rawitsch;
aus dem Bereiche des VII. Armeekorps:
Verurtheilte aller Konfessionen an die Strafanstalt in Münster;
aus dem Bereiche des VIII., XIV., XV. und XVI. Armeekorps:
Verurtheilte aller Konfessionen an die Strafanstalt in Siegburg;
aus dem Bereiche des X. Armeekorps:
Verurtheilte aller Konfessionen an die Strafanstalt in Celle;
aus dem Bereiche des XI. Armeekorps:
Verurtheilte aller Konfessionen an die Strafanstalt in Wehlheiden.
4. Anlage 4, Seite 226 b. In der Uebersicht B ist am Schluß (Marine) in der zweiten Spalte
hinter = Siämmtliche Gerichte= hinzuzufügen:
„der Armee und Marine sowie der Kaiserlichen Schutztruppen.=
In die letzte Spalte ist folgende Bemerkung aufzunehmen:
„Die von Militärgerichten zu Gefängnißstrafe verurtheilten Mannschaften des Beurlaubten-
standes der Marine sind ohne Rücksicht auf den Korpsbereich, in welchem ihre Verurtheilung
erfolgt ist, sämmtlich dem Festungsgefängniß in Cöln zu üÜberweisen.=
Die Ausgabe von Deckblättern bleibt vorbehalten.
No. 638/10. 98. C. 2. v. Goßler.