Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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Nr. 267. 
Nachtrag zum Gesammtverzeichniß derjenigen Lehranstalten, welche gemäß §. 90 der Wehrordnung zur 
Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt find. 
Nachtrags-Verzeichniß 
derjenigen Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die 
Befähigung für den ein jährige freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
  
Bemerkungen: 
1. Die mit " bezeichneten Gymnasien (A. a.) und Progymnasien (B. a. und C. a.) an Orten, an 
welchen sich keine der zur Ertheilung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse berechtigten Anstalten unter 
A. b., B. b. und c. ober C. c. (Real. Gymnasium, Realschule, Real- Progymnasium) mit obligatorischem 
Unterricht im Latein befindet, sind befugt, Befähigungszeugnisse auch ihren von dem Unterricht im 
Griechischen dispensirten Schülern auszustellen, wenn letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten 
Ersatzunterrichte regelmäßig theilgenommen und nach mindestens einjährigem Besuche der Sekunda auf 
Grund besonderer Prüfung ein Jeugniß über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums 
erhalten haben. 
2. Die mit # bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
  
Oeffentliche Lehranstalten. 
A. Lehranstalten) bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur 
Darlegung der Befähigung genügt. 
.Gymnasien. 
Elsaß-Lothringen. 
Saargemünd: Gymnasium (verbunden mit Real. Abtheilung) — bisher: Gymnasium, unter A. a. XXVI des 
Hauptverzeichnisses. 
c. Ober-Realschulen. 
Königreich Preußen. 
München- Gladbach: #Ober-Realschule (bisher: Realschule, unter C. b. 1 des Hauptverzeichnisses). 
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten (obersten) 
Klasse zur Darlegung der Befähigung nöthig ist. 
c. Real-Progymnasien. 
Königreich Württemberg. 
Böblingen: Real Lyzeum. 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bezüglich der im Juli 1898 abgehaltenen 
Versetzungsprüfung von Klasse VII nach Klasse VIII. 
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der 
Befäbigung gefordert wird. 
Progyasien. 
Königreich Prenßen. 
Eschwege: Progymnasium (verbunden mit Realschule) — bisher: Progymnafium (verbunden mit Real. Pro- 
gymnafium), unter C. a. I des Hauptverzeichnisses.
	        
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