Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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Kriegsministerium. Berlin den 5. Dezember 1888. 
Armee-Verwaltungs-Departement. 
Nr. 276. 
Aenderungen der Garnison-Verwaltungsordnung und der Garnison-Bauordnung. 
I. Garnison-Verwaltungsordnung. 
1. Seite 289, vorletzter Absatz, tritt hinzu: 
„ Wegen eines etwaigen weiteren Urkundenheftes E siehe die nachfolgende Ziffer 13.6 
2. Seite 293, Ziffer 13 erhält folgende Fassung: 
„ Behufs der Kontrole ist erforderlich, daß die Tagegelder u. s. w. aller Hilfsbaubeamten, der 
nicht etatsmäßigen Bauschreiber und der Bauboten eines Baukreises, welche aus Kapitel 28 Titel 3 
oder aus einmaligen Baufonds oder, wie dies bei den Bauboten der Fall sein kann, aus sonstigen 
größeren Baufonds besoldet werden, an einer Stelle zum Nachweis gelangen. Dies geschieht in 
einer Anlage zur Jahresgeldrechnung der Garnison-Verwaltung am Wohnorte des Garnison--Bau. 
beamten nach dem Muster in Beilage 40 a derart, daß die Kosten nach den einzelnen Fonds, 
welchen sie zur Last zu stellen sind, so wie dort vorgeschrieben, getrennt gehalten werden. Mit 
den hierzu nöthigen Angaben wird die Garnison-Verwaltung von Seiten des Garnison-Baubeamten 
versehen). 
In bestimmten Zeitabschnitten findet, wie nachstehend angegeben, eine Erstattung der gezahlten 
Beträge aus den hierzu verpflichteten Fonds statt. Die erstatteten Beträge sind in der vorbezeichneten 
Anlage zur Jahresgeldrechnung in Einnahme nachzuweisen, so daß am Schlusse Einnahmen und 
Ausgaben übereinstimmen. Die Beläge sind in einem besonderen Belagshefte zu vereinigen, ebenso 
die zur Belegung der Ausgaben erforderlichen Urkunden (Annahme -Verfügungen, Verträge) in 
einem besonderen Urkundenheft E. 
Soweit einmalige Baufonds in Betracht kommen, erhält die Garnisonverwaltung die er- 
forderlichen Urkunden im Allgemeinen erst nach dem Jahresschlusse ausgefolgt, sobald dieselben 
gemäß §.76, 4 der G. B. von der Intendantur zurückgelangt sind. Damit die Fertigstellung der 
Anlage zur Jahresgeldrechnung jedoch möglichst bald erfolgen kann, hat die Intendantur für eine 
rechtzeitige Zurückgabe der betreffenden Prüfungsunterlagen Sorge zu tragen. 
Die Rechnungsleger von Spezial-Baurechnungen erhalten von der Garnisonverwaltung, 
falls solches nicht in kürzeren Zwischenräumen erforderlich sein sollte, vierteljährlich nach dem 
Muster in Beilage 40 b aufzustellende, nach den einzelnen Fonds getrennte Verzeichnisse über die 
vorschußweise gezahlten Beträge. Diese Verzeichnisse bilden Rechnungsbeläge der Baurechnungen 
(G. B. §.76, 1) und gelten zugleich als Nachweis über die Zahl der beschäftigt gewesenen Hülfs. 
kräfte, sowie über Art und Dauer ihrer Beschäftigung. In die Baurechnungen selbst sind nur 
die von der Garnisonverwaltung quittirten Summen aufzunehmen. 
Bezüglich der auf Kapitel 28 zu übertragenden Kosten, und hinsichtlich der etwa auf ver- 
schiedene Fonds zu vertheilenden Ausgaben für den Bauboten (Verf. vom 9. März 1897 Nr. 33. 
1. 97. B. 5. Schlußsatz) ist die Erstattung der vorschußweise gezahlten Beträge alljährlich und 
zwar rechtzeitig seitens der Garnisonverwaltung bei der Intendantur zu beantragen. 
3. Seite 395 ist hinter den Worten „Dieser Geldrechnung find angeheftet:= einzuschalten: 
: .. Nachweisung . der vorschußweise gezahlten Kosten für Bauhülfspersonal,“ 
  
II. Garnison= Bauordnung. 
1. 8. 76, 2 ist am Schlusse des ersten Absatzes zuzusetzen: 
„Wegen der baldigen Vornahme der Prüfung siehe Beilage 28 Jiffer 13 der G. V. O.= 
2. §. 77, 24 sind die Worte „dem Hülfsbaupersonal= zu streichen) hinter »u. s. w.#ja ist hinzuzufügen: 
„(Wegen des Hülfsbaupersonals siehe Beilage 28 Ziffer 13 der G. V. O.). 
No. 925/10. 98. B. 4. v. Heeringen. 
  
*) In der Garnison Berlin werden die betr. Geschäfte bezüglich der Baukreise 1 und III der Garnison. 
Verwaltung l, bezüglich der Baukreise II und IV der Garnison-Verwaltung II übertragen.
	        
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