Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
32. Jahrgang. GBerlin den 11. Februar 1888. Nr. 4.
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Nr. 20.
Größere Truppenübungen im Jahre 1898.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hinsichtlich der diesjährigen größeren Truppenübungen:
1. Das durch die 7. Divifion verstärkte VII. Armeekorps und das durch die 17. Division verstärkte
X. Armeekorps halten Mansver vor Mir gemäß Felddienst. Ordnung 409 ab.
Die Ordre de Bataille der 7. und 17. Divifion ergiebt die Anlage a.
a) Beim I. und X. Armeekorps wird behufs Abhaltung besonderer Kavallerieäbungen gemäß
Felddienst. Ordnung II. Theil, Abschnitt D, je eine Kavallerie. Division aufgestellt. Die
Ordre de Bataille dieser Divisionen ist aus der Anlage b ersichtlich. Die Bestimmungen der
Divisionsführer behalte Ich Mir vor. Soweit Ich hierbei nicht über die Bildung der
Divisionsstäbe Anordnung treffe, veranlassen die Generalkommandos dieselbe.
Ueber die abzuhaltenden Besichtigungen werde Ich besonders verfügen.
b) Die beim X. Armeekorps aufzustellende Kavallerie- Division nimmt nach Beendigung der
besonderen Kavallerieübungen an den vor Mir abzuhaltenden Manövern, einschließlich der
Parade, Theil.
c) Dem VII. Armeekorps werden für die Dauer der gesammten Manöver behufs Verwendung
als Divisions-Kavallerie- Regimenter, gemäß Anlage a, von der 7. Division das Ulanen.
Regiment Hennigs von Treffenfeld (Altmärkische) Nr. 16 und von der 17. Division das
2. Großherzoglich Mecklenburgische Dragoner- Regiment Nr. 18 zugetheilt.
d) Die beim I. Armeekorps zu den besonderen Kavallerieäübungen herangezogenen Stäbe und
Truppentheile nehmen nach Beendigung derselben an den Manövern — gemäß Felddienst-
Ordnung 419 — Theil.
3. Dem VII. und X. Armeekorps wird je eine Luftschiffer= Abtheilung zugetheilt.
4. Die Aufstellung der Zeiteintheilung für die Uebungen derjenigen Armeekorps, welche nicht vor
Mir Manöver abhalten, findet, unter möglichster Berücksichtigung der Ernteverhältnisse, nach den
Bestimmungen der Felddienst. Ordnung beziehungsweise der Truppenübungsplatz-Vorschrift statt.
Die Infanterie Brigaden zu 4 Bataillonen halten ihr Brigademanöver zusammen mit einer
der übrigen Infanterie- Brigaden des Armeekorps nach näherer Anordnung des Generalkommandos
ab. Wo besondere Verhältnisse die Abhaltung gesonderter Brigademanöver der ersteren Infanterie-
Brigaden wünschenswerth erscheinen lassen, ist das Kriegsministerium ermächtigt, hierzu auf bezüg-
lichen Antrag der Generalkommandos ausnahmsweise die Genehmigung zu ertheilen.
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