Kriegsministerium. Berlin den 3. März 1898.
Nr. 53.
Verlegung der Reitenden Abtheilung Feldartillerie-Regiments von Holtzendorff (1. Rheinischen) Nr. 8
In Ausführung der Allerhöchsten Kabinete-Ordre vom 28. Juli 1890 — Armee- Verordnungs= Blatt
Seite 154 bz. 166 — findet die Verlegung der obengenannten Abtheilung von Saarlouis nach Saarbrücken
am 1. April 1898 statt.
Im Auftrage.
No. 860/2. 98. A. 1. v. der Boeck.
Kriegsministerium. Berlin den 28. Februar 1898.
Allgemeines Kriegs- Departement.
Nr. 54.
Fahrtbegüänstigung für die zu Militärdienstleistungen einberufenen Wehrpflichtigen des Deutschen Reichs.
achdem unterm 1. Mai 1897 in den deutschen Eisenbahn- Personen= und Gepäcktarif eine Bestimmung auf.
genommen worden ist, wonach ssterreichisch ungarische, bosnische und herzegowinische Wehrpflichtige bei der Ein-
berufung zu militärischen Dienstleistungen auf den deutschen Eisenbahnen in der III. Wagenklasse der Personen-
züge zum Militärfahrpreise befördert werden, find auch auf den Eisenbahnen Oesterreich- Ungarns, Bosniens und
der Herzegowina nachstehende Fahrpreisermäßigungen für Dienstpflichtige des Deutschen Reichs zur Einführung
gekommen und in den Anhang des mit dem 1. Januar 1898 zur Neuauflage gelangten österreichischen Militär-
tarifs aufgenommen worden:
ie zu militärischen Dienstleistungen einberufenen und in Oesterreich-Ungarn bz. in Bosnien
und der Herzegowina lebenden Wehrpftichtigen des Deutschen Reichs mit Ausnahme derjenigen,
die sich zur Musterung oder Aushebung stellen müssen, werden für die Fahrt nach dem heimath-
lichen Einberufungsort bei Benutzung der III. Wagenklasse der Personenzüge (ausgenommen
Schnellzüge) gegen Vorzeigung des Einberufungsschreibens zum Militärfahrpreis befördert. Die
Einberufungsschreiben werden von den Schalterbeamten abgestempelt und den Inhabern zurück.
gegeben, welche sie auf Verlangen dem Fahrpersonale vorzuzeigen haben.
Im Verwaltungsbereich der K. K. Staatsbahnen ist diese Fahrpreisbegünstigung bereits mit dem
9. Juli 1897 in Kraft getreten.
In Ungarn sind die einschlägigen Bestimmungen am 1. November 1897 in Wirksamkeit gesetzt worden.
In Bosnien und der Herzegowina hat die gleiche Bestimmung seit Herbst v. J. Gültigkeit mit der
Naßgabe, daß auf jede Militärfahrkarte ein Gepäckfreigewicht von 25 kg zugestanden wird.
No. 591/2. 98. A. 1. v. der Boeck.
Deckblätter gelangen zur Versendung:
Nr. 29 bitz 41 zu Nr. 487 des Druckvorschriften. Etats,
Nr. 1 bis 30 zu Nr. 512 des Druckvorschriften Etats,
Nr. 1 bis 60 zur Ausrüstungs. Nachweisung für Artillerie Munitionskolonnen /88. 96 und C/73. 96,
Nr. 1 bis 8 zur Ausrüstungs-Nachweisung für eine Munitionsverwaltung C/96,
Nr. 1 bis 48 zur Ausrüstungs= Nachweisung für eine Etappen-Munitionskolonne (/96.
Preiserhshung von Druckvorschriften in Folge der Ansgabe von Deckblättern.
geheftet. in Pappeinband ganz in Leinwand
Militär Strafvollstreckungs. Vorshhrfft — mit den Deck- mit Leinwandrücken. gebunden.
blättern Nr. 1 bis 760. 3 4 25 Df. 3 4 55 Df-. 3 4 85 0f.
Gewehr Schießvorschrift für die gursrei# — mit den
Deckblättern Nr. 1 bis 155 75 Tf. 90 Pf. —
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.