Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

Kriegsministerium. Berlin den 12. März 1898. 
Nr. 57. 
Ansgabe einer nenen Friedens-Verpflegungsvorschrift. 
Mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 10. d. Mts. ist der Entwurf einer neuen Friedens-Verpflegungs-= 
vorschrift Allerhöchsten Orts genehmigt worden. 
Hierzu wird bemerkt: 
1. Die neue Vorschrift wird den Kommandobehörden u. s. w. in der erforderlichen Anzahl nebst Ver- 
theilungsplan unter Umschlag zugehen. Beschleunigung der Vertheilung und zwar in erster Linie 
an die Truppentheile (Bataillone u. s. w.) ist erforderlich. 
2. Die Instruktion für die Verwaltung des Menagefonds bei den Truppen vom 15. Dezember 1884 
tritt am 1. April 1898 außer Kraft. Dieselbe wird ersetzt durch die Anlage 4 der zu 1 bezeich- 
neten Vorschrift. 
3. Der Entwurf einer Verpflegungsvorschrift für das Preußische Heer im Frieden ist im Druckvorschriften- 
Etat unter Nr. 77 einzutragen. Der jetzige Text unter Nr. 77 und ferner die Nr. 93 des Druck- 
vorschriften- Etats find zu streichen. 
4. Die Friedens- Verpflegungsvorschrift wird von der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler 
  
  
& Sohn, Berlin SW. Kochstraße Nr. 68—71, vorräthig gehalten; der Verkaufspreis bei unmittelbar 
aus der Ermee zugehenden Bestellungen wird demnächst bekannt gegeben werden. 
No. 322/3. 98. B. 2. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 15. März 1898. 
Nr. 58. 
Ansgabe einer neuen Besoldungsvorschrift für das Preußische Heer im Frieden. 
Mittesst allerhöchster Kabinets. Ordre vom 10. d. Mts. ist eine neue Besoldungsvorschrift für das Preußische 
Heer im Frieden (Friedens= Besoldungsvorschrift) mit der Bestimmung genehmigt worden, daß sie an Stelle der 
gleichen Vorschrift vom 7. März 1889 am 1. April d. Is. in Kraft tritt. 
Im Druckvorschriften- Etat ist unter Nr. 244 das Datum entsprechend zu berichtigen. 
Die neue Vorschrift wird den Kommandobehörden u. s. w. in der erforderlichen Anzahl nebst Vertheilungs= 
plan unter Umschlag zugehen. Sie wird von der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn, 
Kochstraße Nr. 68 bis 71, hier, vorräthig gehalten. Die Verkaufspreise für unmittelbar aus der Armee ein- 
gehende Bestellungen betragen 1 4 30 Df. für das geheftete und 1 4X 45 Df. für das gebundene Exemplar. 
Die in der Anmerkung auf Seite 64 der Friedens= Besoldungsvorschrift in Bezug genommene S.-V. 
(Servis-Vorschrift für das Preußische Heer) wird binnen Kurzem ebenfalls herausgegeben werden. 
No. 212/3. 98. B. 1. v. Goßler. 
 
	        
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