Metadata: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt VI. Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft. 8 78. 79. 609 
  
  
und dessen bisheriges Guthaben mit dem ihm zuzuschreibenden Be— 
trage den Geschäftsantheil nicht übersteigt. Das Statut kann eine 
Uebertragung ausschließen oder an weitere Voraussetzungen 
nüpfen. 
Der Vorstand hat die Uebereinkunft dem Gerichte (8 10) ohne 
erzug einzureichen und, falls der Erwerber schon Genosse ist, zu— 
gleich die schriftliche Versicherung abzugeben, daß dessen bisheriges 
Guthaben mit dem zuzuschreibenden Betrage den Geschäftsantheil 
nicht übersteigt. 
Die Uebertragung ist in die Liste bei dem veräußernden Ge- 
nossen unverzüglich cinzutragen. Als Zeitpunkt des Ausscheidens 
dilt der Tag der Eintragung. Dieselbe darf, falls der Erwerber 
noch nicht Genosse ist, nur zugleich mit der Eintragung des letzteren 
erfolgen. Die Vorschriften der §§ 15, 71 und 72 finden ent- 
sprechende Anwendung. 
Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach dem Aus- 
scheiden des Genossen aufgelöst, so hat dieser im Falle der Eröffnung 
des Konkursverfahrens die Nachschüsse, zu deren Zahlung er ver- 
bflichtet gewesen sein würde, insoweit zu leisten, als zu derselben der 
rwerber unvermögend ist. 
§ 77. I75.] Im Falle des Todes eines Genossen gilt dieser 
mit dem Schlusse des Geschäftsjahres, in welchem der Tod erfolgt 
ist, als ausgeschieden. Bis zu diesem Zeitpunkte wird die Mitglied- 
schaft des Verstorbenen durch den Erben desselben fortgesetzt. Für 
mehrere Erben kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten 
ausgeübt werden. 
Der Vorstand hat eine Anzeige von dem Tode des Genossen 
e Verzug dem Gerichte (8 10) zur Liste der Genossen einzureichen. 
Die Vorschriften in § 70 Absatz 1, §§ 71 bis 75 finden ent- 
prechende Anwendung. 
ohn 
Sechster Abschnitt. 
Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft. 
Ge 8 78. [76.1 Die Genossenschaft kann durch Beschluß der 
eineeralversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluß bedarf 
Stat Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Genossen. Das 
selleut kann außer dieser Mehrheit noch andere Erfordernisse auf- 
tra Die Auflösung ist durch den Vorstand ohne Verzug zur Ein- 
Jung in das Genossenschaftsregister anzumelden. 
8 79. I77.) In dem Falle, daß durch das Statut die Zeit- 
Iriedberg. Handelsgesgbg. 9. Aufl. 3
	        
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