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Abschnitt VI. Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft. 8 78. 79. 609
und dessen bisheriges Guthaben mit dem ihm zuzuschreibenden Be—
trage den Geschäftsantheil nicht übersteigt. Das Statut kann eine
Uebertragung ausschließen oder an weitere Voraussetzungen
nüpfen.
Der Vorstand hat die Uebereinkunft dem Gerichte (8 10) ohne
erzug einzureichen und, falls der Erwerber schon Genosse ist, zu—
gleich die schriftliche Versicherung abzugeben, daß dessen bisheriges
Guthaben mit dem zuzuschreibenden Betrage den Geschäftsantheil
nicht übersteigt.
Die Uebertragung ist in die Liste bei dem veräußernden Ge-
nossen unverzüglich cinzutragen. Als Zeitpunkt des Ausscheidens
dilt der Tag der Eintragung. Dieselbe darf, falls der Erwerber
noch nicht Genosse ist, nur zugleich mit der Eintragung des letzteren
erfolgen. Die Vorschriften der §§ 15, 71 und 72 finden ent-
sprechende Anwendung.
Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach dem Aus-
scheiden des Genossen aufgelöst, so hat dieser im Falle der Eröffnung
des Konkursverfahrens die Nachschüsse, zu deren Zahlung er ver-
bflichtet gewesen sein würde, insoweit zu leisten, als zu derselben der
rwerber unvermögend ist.
§ 77. I75.] Im Falle des Todes eines Genossen gilt dieser
mit dem Schlusse des Geschäftsjahres, in welchem der Tod erfolgt
ist, als ausgeschieden. Bis zu diesem Zeitpunkte wird die Mitglied-
schaft des Verstorbenen durch den Erben desselben fortgesetzt. Für
mehrere Erben kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten
ausgeübt werden.
Der Vorstand hat eine Anzeige von dem Tode des Genossen
e Verzug dem Gerichte (8 10) zur Liste der Genossen einzureichen.
Die Vorschriften in § 70 Absatz 1, §§ 71 bis 75 finden ent-
prechende Anwendung.
ohn
Sechster Abschnitt.
Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft.
Ge 8 78. [76.1 Die Genossenschaft kann durch Beschluß der
eineeralversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluß bedarf
Stat Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Genossen. Das
selleut kann außer dieser Mehrheit noch andere Erfordernisse auf-
tra Die Auflösung ist durch den Vorstand ohne Verzug zur Ein-
Jung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
8 79. I77.) In dem Falle, daß durch das Statut die Zeit-
Iriedberg. Handelsgesgbg. 9. Aufl. 3