Kriegsministerium. Berlin den 7. Jannar 1905.
Nr. 185/12. 04. A. 5.
Nr. 6.
Anderung der Gewehr-Schießvorschrift für die Fußartillerie.
(O. V. E. Nr. 246.)
Seite 16, Jeile 6 von unten ist hinter Unteroffiziere= anzufügen:
, sowie nötigenfalls auch beim Anschießen der Gewehre
Deckblätter werden nicht ausgegeben.
Im Auftrage.
Sixt v. Armin.
Kriegsministerium. Berlin den 11. Januar 1905.
Nr. 251/1. 05. B. 1.
Nr. 7.
Vereinfachung der Quittungsleistung.
1. Im Anschluß an den Erlaß vom 1. Juni 1904 Nr. 219/5.04. B. 1 (A. V. Bl. für 1904, S. 181)
wird hiermit angeordnet, daß Belege, aus denen infolge Ausstellung der Quittung nach Giffer 1 a. a. O.
die betreffende Verwaltung beziehungsweise Kasse usw. nicht hervorgeht, von der die Ausgaben nach-
weisenden Stelle mit Dienststempel versehen werden.
2. Zur Behebung von Zweifeln wird ferner bestimmt, daß die nach Ziffer 2 und 3 des vorerwähnten
Erlasses zulässige abgekürzte Quittung nur dann genügt, wenn die Rechnung oder Anweisung eine
Anderung nicht erfahren hat. Ist jedoch der ursprüngliche Betrag infolge Berichtigung der An oder
Vordersätze usw. abgeändert, insbesondere erhsht, so muß der Betrag — wenn auch nur in Jahlen —
wiederholt werden, sofern nicht vorgezogen wird, in geeigneten Fällen die Rechnung überhaupt umschreiben
zu lassen.
Im Auftrage.
Gallwitz.
7 Berlin den 14. Januar 1905.
t. 165/1. 05. B. 3.
J Nr. 8.
Anhang II zur Bekleidungsordnung, zweiter Teil.
Der Anhang II zur Bekleidungsordnung, zweiter Teil, die Vorschriften für die Bekleidung und Ausrüstung usw.
der Großherzoglich Mecklenburgischen und Großherzoglich Hessischen Truppenteile enthaltend , ist fertiggestellt und
wird den beteiligten Dienststellen in der erforderlichen Anzahl zugehen. Er wird von der Königlichen Hofbuch-
handlung von E. S. Mittler & Sohn, Berlin SW'. 12, Kochstraße 68—71, vorrätig gehalten; der Ver-
kaufspreis beträgt 45 Pf. für das geheftete und 60 Pf. für das gebundene (kartonierte) Exemplar.
Im Auftrage.
Gallwitz.