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Armee-Verordnungasblatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
39. Jahrgang. erlin den 27. Januar 1905. Nr. S.
Der vierteljährliche Bezugspreis dieses Blattes beträgt für gewöhnliche Exemplare 1./ 50 %, für nur einseitig bedruckte,
zum Einkleben in die Akten geeignete Exemplare 1 XA 90 Das Blatt kann durch die Postanstalten sowie im Wege des
Buchhandels durch die Königliche Hofbuchhandlung von E. S. Mittler u. Sohn, Berlin SW., Kochstraße Nr. 68—71,
Bei der letzteren erfolgt auch der Verkauf einzelner Rummern des Blattes. Der Preis beträgt
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Seite der nur einseitig bedruckten, zum Einkleben in die Akten geeigneten Exemplare, falls nicht für einzelne Nummern
noch eine besondere Preisermäßigung festgesetzt ist. Einzelne Blätter können nicht verabfolgt werden.
Nr. 18.
Vereinfachung des Exerzier= und Schießdienstes.
Jch will, daß mehr Zeit für die Förderung der gefechtsmäßigen Ausbildung Meiner Infanterie gewonnen
wird, und befehle daher die Vereinfachung des Ererzier- und Schießdienstes nach den in der Anlage enthaltenen
allgemeinen Grundsätzen. Ich tue dies in dem festen Vertrauen, daß die althergebrachte Ordnung und Straffheit
bei allen Ubungen und die Leistungen im Schulschießen hierdurch keine Einbuße erleiden.
Das Kriegsministerium hat nach Meinen ihm erteilten näheren Weisungen die erforderlichen Anderungen
der betreffenden Dienstvorschriften zu veranlassen.
Berlin den 27. Januar 1905.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium.
J.
Anderungen zum Egerzier-Reglement.
Fortfall des Rückwärtsrichtens.
Fortfall der Front, und Kehrtwendung beim Ubergang aus dem Marsche zum Feuern.
.Fortfall der Ubungen im Karree.
Fortfall der Doppelkolonne und Vereinfachung der Schulbewegungen im Bataillon.
Erweiterung der Kompagnie-Abstände in der Tiefkolonne.
II.
Anderungen zur Schießvorschrift.
Beschränkung des Schulschießens auf die Entfernungen bis 400 m.
2. Beschränkung der Befugnis, besondere Ubungen im Schulschießen anzusetzen, auf perfönlich bei dem
Schießen anwesende Vorgesetzte.
3 Einschränkung des- gefechtsmäßigen Einzelschießens zugunsten des Abteilungsschießens.
4. Abhaltung des Prüfungsschießens im Gelände durch die Regimentskommandeure oder die höheren
Vorgesetzten.
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Kriegsministerium. Berlin den 27. Januar 1905.
Nr. 632/1. 05. A. 2.
Vorstehende Allerböchste Kabinette= Ordre wird zur Kenntnis der Armee gebracht. Deckblätter für
die betreffenden Dienstvorschriften folgen nach.
v. Einem.
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