Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neununddreißigster Jahrgang (39)

6. 
An die Leistungen der Unteroffiziere werden nicht unerhebliche Anforderungen gestellt. Es ist daher 
erforderlich, daß nur ältere, erfahrene Unteroffiziere, die im allgemeinen nicht unter 3 Jahr Unter- 
offizier sein dürfen, kommandiert werden. 
Bei Auswahl der für ein weiteres Jahr erforderlichen 24 Unteroffzziere kann der Kommandeur des 
Lehr. Infanterie. Bataillons auch auf die zur Verstärkung des Bataillons kommandierten Unteroffziere 
zurückgreifen. Er macht hiervon den Truppenteilen bis zum 15. Juli Mitteilung und erstattet den 
Generalkommandos Meldung. Iu demselben Zeitpunkt meldet das Bataillon den Generalkommandos, 
welche freiwilligen Musiker kapituliert haben und somit beim Bataillon verbleiben. 
. Die Mannschaften sind unmittelbar vor dem Abmarsch nach Anleitung des § 62 b der Dienstanweisung 
zur Beurteilung der Militär-Dienstfähigkeit vom 13. Oktober 1904 ärztlich zu untersuchen. 
Es ist nicht erforderlich, daß die Unteroffiziere und Mannschaften vor Beginn des Kommandos sämtliche 
Bedingungen des Schulschießens erfüllt haben. 
II. Beförderungen und Ablösungen. 
Die Mannschaften können während der Dauer des Kommandos zu Gefreiten, Unteroffizieren, Sergeanten, 
Vizefeldwebeln und Feldwebeln befördert werden. 
Der Truppenteil ersucht aber vorher das Lehr. Infanterie. Bataillon um eine Außerung, ob der 
beabsichtigten Beförderung die Führung und die dienstliche Leistung der Betreffenden während des Kommandos 
nicht entgegenstehen. Etwaigen Bedenken des Lehr- Infanterie. Bataillons trägt der Truppenteil Rechnung. 
.Mit dem Begnachrichtigungsschreiben an das Lehr. Infanterie- Bataillon über die erfolgte Beförderung find 
zugleich die Gradabzeichen für die Beförderten einzusenden. 
Die zu Unteroffizieren beziehungsweise Feldwebeln Beförderten treten sofort nach dem Eintreffen des Ersatz= 
mannes zu ihrem Truppenteil zurück, vom Lehr. Infanterie. Bataillon wird ihnen bis ausschl. des 
Abgangstages nur die bisherige Löhnung gezahlt. Die zu Gefreiten beziehungsweise Sergeanten und 
Vizefeldwebeln Beförderten verbleiben beim Lehr. Infanterie- Bataillon. 
Für die zu Unteroffizieren beziehungsweise Feldwebeln Beförderten sind Ersatzmannschaften zu komman- 
dieren, jedoch nur dann, wenn die Beförderung bis zum 30. Juni erfolgt;) die Ersatzmannschaften 
müssen spätestens einen Tag nach Abgang des Benachrichtigungsschreibens über die Beförderung zum 
Lehr. Infanterie-Bataillon in Marsch gesetzt werden. 
Die vom Il. Juli ab Beförderten dürfen nicht mehr abgelöst werden. Werden Kommandierte in 
dieser Zeit zu Unteroffizieren oder Feldwebeln ernannt, so ist ihnen — vergl. VII. 1 — der Mehrbetrag an 
Löhnung vom Lehr. Infanterie. Bataillon zu zahlen. 
Die Ablösung von Mannschaften behufs Entlassung zur Reserve oder aus sonstigen Gründen erfolgt unt 
durch unmittelbares Benehmen der Truppenteile mit dem Lehr. Infanterie- Bataillon. Diesem find die 
bezüglichen Anträge, unter Angabe des Entlassungstages, rechtzeitig zu übermitteln. Die Entlassung selbst 
erfolgt durch den Truppenteil. 
Ablösung von Kommandierten infolge schlechter Führung, Bestrafung, langwieriger Erkrankung usv. 
beantragt das Lehr. Infanterie-Bataillon bei dem betreffenden Truppenteil. Für diese, sowie für die 
zu 5 bezeichneten Maunschaften ist stets Ersatz zu gestellen. 
III. Uberweisung. 
Für jeden für das Kommando in Aussicht genommenen Unteroffzier und Gemeinen (Gefreiten) find 
spätestens bis zum 10. März vom Truppenteil an das Lehr. Infanterie- Bataillon einzusenden: 
a) Das Nationale (auf einem Bogen allein).) 
b) Ein Lazarettschein (Beilage 13 d. F. S. O.). 
JP) Militärfahrscheine nur insoweit, als solche für die Kommandierten nicht früher eingesandt find. 
Zu gleichem Zeitpunkt teilen die Generalkommandos dem Lehr. Infanterie. Bataillon mit, wieviele 
Unteroffiziere und Gemeine (Gefreite) von jedem Regiment ihres Befehlsbereichs zu stellen sind. 
6) Siehe Seite 76 des Armee- Verordnungsblattes für 1894. Die in Spalte 15 befindliche Gemerkung 4 
kommt in Wegsall, Jiffer 5 wird Jiffer 4. In der Bemerkung 2 ist die Julage von 6 -A für die Unteroffiziere ond 
3 .X für die Gemeinen (Gefreiten) einschließlich der freiwillig eingetretenen vom Lehr. Infanterie. Bataillon angenomme#en 
Musiker monatlich zu erwähnen.
	        
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