Object: Die katholischen Interessen und Die Deutsche Frage in Preußen.

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Regierungshandlungen an die Zustimmung der Vertreter des Lan- 
des gebunden ist und nach welcher die ersten Diener des Fürsten 
der Landesvertretung für die Beobachtung der Verfassung verant- 
wortlich sind, die konstitutionelle nennt, sind wir Konstitutionelle; 
insofern sich die konstitutionelle Partei aber als die Verfechterin 
der konstitutionellen Staatsform nicht deshalb aufstellt, weil sie die 
unsere ist, sondern unsere Verfassung schützen will, weil und inso- 
fern sie eine konstitutionelle, insofern also ihre Tendenz auf die 
Realisirung eines bestimmten, abstrakten, politischen Prinzipes, nicht 
auf die Vertheidigung, Befestigung und Entwickelung unserer Ver- 
fassung als solcher und weil sie unsere Verfassung, geht, gehören 
wir nicht zur konstitutionellen Partei. Das Gesetz des Landes, 
in welchem die obrigkeitliche Gewalt bestimmt und begründet ist, 
aufrecht zu erhalten, ist unser Bestreben, weil unsere christliche 
Pflicht gegen die gottgewollte Obrigkeit, diese Pflicht mußte von 
uns vor der großen Staatsveränderung des März v. J. gegen die 
Bestrebungen der damaligen konstitutionellen Partei erfüllt werden, 
welche auf den Umsturz des damaligen rechtlichen Zustandes aus- 
ging, wir haben sie jetzt zu erfüllen Hand in Hand gehend mit 
der konstitutionellen Partei, sofern diese die Verfassung vom 5. De- 
zember will, und haben sie zu erfüllen, sei es gegen die, welche 
von irgend einem sogenannten Fortschrittsstandpunkte gegen sie und 
den durch sie begründeten Rechtszustand austreten, sei es gegen 
Versuche zur Wiederherstellung des vor der Verfassungsänderung 
bestandenen rechtlichen Zustandes. Der Katholik in Preußen 
hat bei der Veränderung, welche Preußen betroffen, 
vor Allem das Eine im Auge zu halten, daß er dem 
Könige, als seiner rechtmäßigen Obrigkeit und dem ir- 
dischen Quell aller anderen obrigkeitlichen Gewalt im 
Lande, Treue halte, daß er sein Ansehen vertheidige 
und schütze, und daher auch die Verfassung des Landes, 
weil sie eine vom Könige gesetzlich verord nete ist, beob- 
achte und die in ihr ihm bestimmten Rechte als seine 
ihm auferlegte Pflicht ausübe und sich bei ihnen durch
	        
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