6a18. Zustkudigkeit des Bundesrathes. 105
Executive in einem constitutionellen Staate hat, allerdings durch den Ent-
wurf in die Hand des Präfidiums gelegt sind.“ —
Die Verfassung des Norddeutschen Bundes bestimmt nun rücksichtlich der Zu-
ständigleit des Bundesrathes in der Hauptsache nur:
Artikel 5, Abs. 1: „Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch den
Bundesrath und den Reichstag — — — —.“
Artikel 9: „Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage
zu erscheinen u. s. w.“
Artikel 16: „Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach Maaß-
gabe der Beschlüsse des Bundesrathes an den Reichstag zu
bringen, wo fie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere
von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.“
Artikel 19: „Diese (Bundes-) Exekutive ist
b) in allen anderen Fällen (d. h. nicht in Betreff militärischer Leistungen,
bei denen Gefahr im Verzuge) aber von dem Bundesrathe zu be-
schließen und von dem Bundesfeldherrn zu vollstrecken.“
Artikel 24: — — — — „Zur Auflösung des Reichstages während derfelben
(der Legislaturperiode) ist ein Beschluß des Bundesrathes unter
Zustimmung des Präfidiums erforderlich."
Artikel 37: „Der Bundesrath beschließt
1) über die dem Reichstage vorzulegenden oder von demselben an-
genommenen unter die Bestimmung des Art. 35 fallenden gesetzlichen
Anordnungen einschließlich der Handels= und Schiffahrtsverträge;
2) über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35)
dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen;
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetz-
gebung (Art. 85) hervortreten; "
4) über die von seiner Rechnungsbehörde ihm vorgelegte schließliche Fest-
stellung der in die Bundeskasse fließenden Abgaben (Art. 39).
Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3 von einem Bundesstaate oder über
die Gegenstände zu 8 von einem kontrolirenden Beamten bei dem Bundes-
rathe gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschlußnahme. — — —“
Artikel 46: „Bei eintretenden Nothständen — — — find die Eisenbahn-
verwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide,
Mehl u. s. w., zeitweise einen — von dem Bundespräfidium auf Vorschlag
des betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden nie-
drigen Spezialtarif einzuführen — — —“
Artikel 56, Abs. 1: „Das gesammte — Konsulatwesen steht unter der Aufsicht
des Bundespräsidiums, welches die Konsuln, nach Vernehmung des
Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.“
Artikel 71, Abs. 2: „ — — — — — — — — — — — — — —
Während der im Art. 60 normirten Uebergangszeit ist der — Etat
über die Ausgaben für das Bundesheer dem Bundesrathe und dem
Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen."“
Artikel 72: „Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes ist von
dem Präsidium dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung
jährlich Rechnung zu legen.“
Artikel 76 belrifft die Schlichtung von nicht privatrechtlichen Streitig-
keiten durch den Bundesrath. Artikel 77 endlich die Zuständigkeit des Bundes-
lathes im Falle der Justiz-Verweigerung.
Die Verfassung des Norddeutschen Bundes giebt sonach ein allgemeines
Verordnungsrecht, wie es Artikel 7 der Reichsverfassung enthält, dem Bundesrathe
nicht; ebenso wenig räumt es im Allgemeinen ihm die Befugniß ein, über Mängel
zu entscheiden, welche sich bei der Ausführung der Reichsgesetze ergeben. Solche
Befugnisse gewährt es dem Bundesrathe ausdrücklich nur bei der gemeinschaftlichen
Zoll- und Steuergesetzgebung. Aus dem Wortlaute: „Die Bundesregierungen
derpflichten sich" läßt sich ein Verordnungsrecht des Bundesrathes noch für das