Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

108 Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches. 
Artikel 7: „Der Bundesrath beschließt: 
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vor- 
stehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.“ 
Auch sie ist, wie früher erwähnt, aus Artikel 837 der Verfassung des Nord- 
deutschen Bundes entnommen, wo fie lautet: 
„Der Bundesrath beschließt: 
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetz- 
gebung (Art. 35) hervortreten.“" 
Sie bezog sich also nur auf die Zoll= und die gemeinschaftliche Steuergesetz- 
gebung. Die Erhebung der Zölle und der gemeinschaftlichen Steuern liegt und lag 
den einzelnen Staaten ob. Da aber der Ertrag der Zölle und dieser Steuern 
allen Staaten, auch schon den zum Zollverein verbündeten Staaten, gemeinschaftlich 
gehörte und regelmäßig nach Maßgabe der Bevölkerung vertheilt wurde, so hatten 
alle Staaten ein Interesse daran, daß die Zölle und gemeinschaftlichen Steuern in 
allen Staaten nach genau den gleichen Grundsätzen erhoben wurden. Jede Er- 
leichterung bedeutete nicht bloß finanzielle Einbußen für die anderen Staaten, 
sondern konnte auch eine Benachtheiligung ihrer Produktion zur Folge haben. 
Deshalb hatten die zum Zollvereine gehörigen Staaten sich schon in den Zoll- 
verträgen das Recht zur Controle wechselseitig ertheilt, Zollvereinigungsvertrag 
vom 16. Mai 1865 (Preuß. Ges.-S. 1865, S. 641), Artikel 81, 32. Fanden die 
Controleure Ungleichheiten oder andere Mängel bei der Verwaltung der Zölle und 
gemeinschaftlichen Steuern, so suchte man im Wege der Correspondenz zwischen den 
obersten Staatsbehörden die Abstellung dieser Ungleichheiten und Mängel zu be- 
wirken. Gelang dies nicht, so wurde die Angelegenheit vor die Conferenzbevoll- 
mächtigten gebracht. Dies war eine Versammlung der von den einzelnen Zoll- 
vereinsstaaten ernannten Bevollmächtigten, die alljährlich regelmäßig im Juni zu- 
sammentrat. Art. 34 des Zollvertrages vom 16. Mai 1865 bestimmte: 
„Vor die Versammlung der Konferenzbevollmächtigten gehört: 
a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Be- 
ziehung auf die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen 
Uebereinkünfte, des Zollgesetzes, der Zollverordnung und Tarife, in 
einem oder dem anderen Vereinsstaate wahrgenommen, und die nicht 
bereits im Laufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den 
Ministerien und obersten Verwaltungsstellen geführten Korrespondenz 
erledigt worden find.“ 
Die unter a) bezeichneten Gegenstände waren von der Versammlung der 
Conferenzbevollmächtigten endgültig zu erledigen, und zwar durch Herbeiführung 
einer allgemeinen Uebereinstimmung oder in deren Ermangelung durch Schiedsspruch 
(. auch Delbrück, Artikel 40 der Reichsverfassung, S. 51). Die Staaten waren 
durch die Zollverträge (loben S. 14) ausdrücklich verpflichtet, die Verwaltung der 
Zölle und gemeinschaftlichen Steuern gleichmäßig zu handhaben. Sie waren mithin 
vertragsmäßig verbunden, den Beschlüssen der Conferenz Folge zu leisten; anderen 
Falls hatten sie den Ausschluß aus dem Zoll= und Handelsverein, d. h. abgesehen 
von Preußen, ihren wirthschaftlichen Ruin zu gewärtigen. Die norddeutsche Bundes- 
verfassung, Artikel 35, und der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867, 
Artikel 20, und die heutige Reichsverfassung, Artikel 36, ordneten statt der bisher 
zulässigen wechselseitigen Kontrole an, daß das Präsidium für Einhaltung 
des „Lgesetzlichen Verfahrens bei der Erhebung und Verwaltung der gemeinschaftlichen 
Abgaben nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll-- und 
Steuerwesen den Haupt-Zollämtern sowohl an den Grenzen, als im Innern 
(Haupt-Steuerämtern mit Niederlagen), und den Direktiv-(Provinzial-) Behörden 
Vereinsbeamte“ beiordnet. Diese Controleure „haben von allen Geschäften (der 
Haupt- und Nebenämter) in Beziehung auf die Grenzbewachung und das Verfahren 
bei der Zoll= und Steuererhebung Kenntniß zu nehmen und auf Einhaltung eines 
gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzu- 
wirkr " (Artikel 20 des Vertrages vom 8. Juli 1867). Wird eine Ver- 
ständigung zwischen dem Controlbeamten (Reichsbevollmächtigten) und der Landes- 
 
	        
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